Minimale gewerbliche Nutzung einer Mietwohnung stellt keine Beeinträchtigung dar
Dass eine minimale gewerbliche Nutzung (Hundebetreuung) einer Mietwohnung keine Beeinträchtigung durch den Mieter darstellt, entschied das Landgericht Leipzig per Urteil im Mai 2020.
Der Fall
Ein Mieter hielt in seiner 53 m² großen Mietwohnung einen Dalmatiner. Zudem betreute er ausweislich eines Eintrags im Internet gegen Entgelt auch Hunde anderer Hundehalter. Als der Vermieter hiervon Kenntnis erlangte ging er gerichtlich gegen den Mieter vor, weil er u. a. eine unerlaubte gewerbliche Nutzung der Mietwohnung befürchtete.
Ohne Erfolg! Das LG Leipzig stellte zu Gunsten des Mieters fest, dass zu keinem Zeitpunkt von der Hausverwaltung oder anderen Hausbewohnern Störungen oder Beeinträchtigungen durch die Haltung des Dalmatiners angezeigt wurden. Auch die Größe der Wohnung von 53 m² schloss die Haltung des Hundes nicht aus.
Das Angebot des Mieters gegen Entgelt Hunde von anderen Hundehaltern spazieren zu führen und in der Urlaubszeit zu betreuen, stellte nach Auffassung des Gerichts keinen Verstoß gegen den Mietvertrag dar. Der Mieter hatte auch vorgetragen, dass die Betreuung fremder Hunde ausschließlich außerhalb der Mietwohnung stattfinde, und somit lediglich die organisatorische Abwicklung seiner Geschäfte in der Wohnung erfolge. Nach Ansicht des Gerichts stellte dies lediglich eine minimale gewerbliche Nutzung dar. Diese Nutzung führte zu keiner Beeinträchtigung der Mietwohnung oder anderer Mitbewohner im Haus und war deshalb vom Vermieter zu dulden.
Das Angebot des Mieters, fremde Hunde gegen Entgelt zu betreuen stellte auch keinen Verstoß gegen die mietrechtlichen Regelungen dar. Denn in der Vergangenheit wurden keine fremden Hunde in der angemieteten Wohnung dauerhaft beherbergt. Die Kündigungen des Vermieters in seinen Schriftsätzen an das Gericht waren deshalb nicht gerechtfertigt, da die vom Mieter auf Facebook veröffentlichten Bilder fremder Hunde nicht in dessen Mietwohnung aufgenommen wurden. Lediglich ein fremder Hund war wegen eines Regenschauers kurzzeitig in die Mietwohnung mitgebracht worden. Vom Vermieter vorgelegte Fotografien konnten somit eine Nutzung der Mietwohnung zur vorübergehenden oder dauerhaften Beherbergung von Hunden im Rahmen des Gewerbes des Mieters nicht nachweisen (LG Leipzig, Urteil v. 12.05.20, Az. 2 S 401/19).
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