Klage gegen Finanzierungsbeschluss: Das ist entscheidend, wenn Ihnen Rechtsmittel verweigert werden
Wenn Sie einen Beschluss Ihrer Eigentümergemeinschaft für rechtswidrig halten, und gegen ihn klagen, sind Sie sicher bereit bis zum Äußersten zu gehen – notfalls bis zur letzten Instanz. Allerdings stehen Ihnen gegen ein verlorenes Urteil nicht immer alle Rechtsmittel zur Verfügung. Wird Ihr Rechtsmittel beim nächsthöheren Gericht nicht zugelassen, können Sie dagegen zwar eine Nichtzulassungsbeschwerde erheben. Das setzt aber voraus, dass die sogenannte Beschwer des verlorenen Prozesses mindestens 20.000 € beträgt. In einem aktuellen Urteil hat der BGH entschieden, wonach sich diese Rechtsmittelbeschwer bemisst, wenn es um die Finanzierung einer baulichen Maßnahme geht (Beschluss v. 02.07.2020, Az. V ZR 2/20).
Eigentümer klagte den Finanzierungsbeschluss seiner Gemeinschaft
Im entschiedenen Fall hatte ein Bauträger einer Wohnungseigentümergemeinschaft Kostenvorschüsse von 32.700 € für die Beseitigung “allgemeiner Baumängel” sowie von über 400.000 € für die Beseitigung von Schallschutzmängeln gezahlt. Diese Gelder wurden auf zwei Geldmarktkonten der Gemeinschaft angelegt. Im Oktober 2018 beschlossen die Wohnungseigentümer eine Balkonsanierung mit einem Auftragsvolumen von 132.000 €. Die Eigentümer fasten einen gesonderten Beschluss über die Finanzierung dieser Maßnahme, sie sollte über die beiden Geldmarktkonten finanziert werden.
Ein Wohnungseigentümer, der mit 14.000 € an der Balkonsanierung beteiligt werden sollte, erhob Anfechtungsklage gegen den Finanzierungsbeschluss. Er war der Ansicht, die Balkonsanierung habe nicht mit den Geldern der vom Bauträger gezahlten Vorschüsse finanziert werden dürfen, da diese zweckgebunden verwendet werden müssen. Der Eigentümer verlor sowohl den Prozess vor dem Amtsgericht als auch den vor dem Landgericht.
Eine Revision gegen das Urteil hat das Landgericht nicht zugelassen. Hiermit wollte sich der Eigentümer nicht abfinden und legte Nichtzulassungsbeschwerde ein. Er war der Ansicht, er habe die hierfür erforderliche Beschwer von 20.000 € erreicht.
Anteilige Kosten sind maßgeblich für Beschwer
Falsch entschied der BGH. Die Nichtzulassungsbeschwerde war unzulässig, weil die Beschwer einen Wert von 20.000 € nicht übersteigt. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten.
Wenn es wie hier darum geht, eine bestimmte Art der Finanzierung einer baulichen Maßnahme zu verhindern, bemisst sich das wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers nach seinem Anteil an den aufzubringenden Kosten. Die Tatsache, dass auf den Geldmarktkonten ein Guthaben von mehr als 400.000 € vorhanden ist, ist insoweit unerheblich. Da der Anteil des Anfechtungsklägers an der Maßnahme mit 14.000 € unterhalb der für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Beschwer von mehr als 20.000 € liegt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
Fazit: Wenn Sie gegen einen Beschluss Ihrer Gemeinschaft mit der Anfechtungsklage vorgehen, kann es Ihnen gut passieren, dass Sie den Prozess in beiden Instanzen verlieren. Der Weg zur nächsten Instanz steht Ihnen dann nur zur Verfügung, wenn die Beschwer 20.000 € übersteigt. Jetzt wissen Sie: Bei einem Beschluss über eine Finanzierungsmaßnehme richtet sich die Beschwer nach Ihren anteiligen Kosten. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Verwalter vor Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde danach, wie hoch diese Anteiligen Kosten sind. Übersteigen Sie den Betrag von 20.000 € nicht, hat die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde keinen Sinn – im Gegenteil, dann wird es nur noch teurer für Sie, da Sie dann auch noch die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde zu zahlen haben.
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