Mieterhöhung: Rechnen Sie bei der Kappungsgrenze nicht zu Ihren Ungunsten!
Auch wenn die ortsübliche Vergleichsmiete eigentlich eine höhere Mieterhöhung zuließe: Mit erreichen der Kappungsgrenze ist Schluss!
Die Kappungsgrenze besagt: Maximal 20% darf die Miete innerhalb von 3 Jahren erhöht werden, in Ballungsgebieten mit angespannter Wohnungssituation darf die Kappungsgrenze durch Rechtsverordnung sogar auf nur 15% gesenkt werden. Von dieser Möglichkeit haben mittlerweile sehr viele Städte und Gemeinden Gebrauch gemacht.
So weit, so schlecht. Doch was ist eigentlich in den Fällen, in denen der Mieter die Miete mindert? Haben Sie hier die Kappungsgrenze nach der vereinbarten Miete zu berechnen – oder nach der geminderten Miete?
Die Frage ist keine für Jura-Studenten, denn sie hat praktische und finanzielle Auswirkungen für jeden Vermieter.
Denn: Errechnet sich die Miete nach der (höheren) vereinbarten Miete, ist Ihnen die nach der Kappungsgrenze mögliche Miete höher, als wenn sie Mietererhöhung nach der zu Recht geminderten, niedrigeren, Miete berechnen.
Deswegen ist es erfreulich, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat: Für die Berechnung der Kappungsgrenze ist die aktuell vereinbarte Miethöhe maßgeblich; Mietminderungen bleiben unberücksichtigt, selbst wenn diese dauerhaft berechtigterweise erfolgen (BGH v. 17.04.19, Az. VIII ZR 33/18).
Und damit ist ein weiteres Mal klar: Wer als Vermieter und Mietverwalter die richtigen Informationen hat, profitiert davon!
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