Renovierungsklausel unwirksam? – Noch ist nicht alles verloren!
Bei Mietende machen viele Vermieter die bittere Erfahrung, dass der Mieter nicht renovieren muss. Und zwar deshalb nicht, weil die Mieträume bei Mietbeginn nicht an den Mieter übergeben worden sind bzw. der Mieter keine angemessene Entschädigung dafür erhielt, dass dies nicht der Fall war, oder die Renovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam (geworden) ist.
Beide Voraussetzungen müssen aber gegeben sein, damit der Mieter die erforderlichen Schönheitsreparaturen vornehmen muss – und nicht Sie als Vermieter, wie der Bundesgerichtshof unlängst noch einmal klar gestellt hat (BGH, Urteil v. 08.07.20, Az. VIII ZR 163/18).
An dieser Stelle schmeißen Vermieter jedoch viel zu früh die Flinte ins Korn. Denn, auch wenn der Mieter danach nicht verpflichtet ist zu renovieren, so muss er dies dennoch – und zwar in den folgenden 3 Fällen:
Der Mieter gibt Ihnen bei Mietende die Wohnung in „knallbunten Farben“ zurück, was eine zügige Neuvermietung erschwert (BGH, Urteil v. 06.11.13, Az. VIII ZR 416/12).
Die Wohnung ist bei Mietende durch Tabakrauch derart vergilbt, dass die Rauchspuren nicht durch eine einfache Renovierung behoben werden können – sogenannter „Raucherexzess“ (BGH, Urteil 28.06.06, Az. VIII ZR 124/05).
Der Mieter hat die Wohnung versucht, zu renovieren, wobei diese unfachmännischen Renovierungsversuche den Zustand der Mietwohnung verschlechtert haben – sogenannte „Verschlimmbesserung“ (BGH, Urteil v. 18.02.09, Az. VIII ZR 166/08).
Diese 3 Fälle sind in der Praxis gar nicht so selten und können für Sie ein echter Rettungsanker sein. Denn auch wenn der Mieter nach seinem Mietvertrag nicht renovieren muss, so haben Sie in diesen 3 Fällen nach dem Gesetz dennoch einen Anspruch auf eine fachgerechte Renovierung.
Und damit ist ein weiteres Mal klar: Wer als Vermieter und Mietverwalter die richtigen Informationen hat, profitiert!
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