Kurzzeitvermietung im Verkaufsjahr steht verkürzter Spekulationsfrist nicht entgegen
Bestimmt wissen Sie, dass der Erlös aus einem Immobilienverkauf steuerfrei ist, wenn zwischen dem Kauf und dem Verkauf eine Frist von mindestens 10 Jahren liegt. Bei selbstgenutzten Immobilien verkürzt sich diese Frist sogar auf nur 5 Jahre. Was gilt aber, wenn die Wohnung kurz vor dem Verkauf noch für einige Monate fremdvermietet wurde? Gilt dann immer noch die verkürzte Spekulationsfrist oder die reguläre Frist von 10 Jahren? Hierzuhat der Bundesfinanzhof entschieden: Auch dann gilt die verkürzte Spekulationsfrist (Urteil v. 03.09.19, Az. IX R 10/189).
Wohnung wurde im Verkaufsjahr für 5 Monate vermietet
Im entschiedenen Fall ging es um den Verkauf einer Immobilie. Der Verkäufer hatte diese von 2006 bis April 2014 selbst bewohnt. Von Mai 2014 bis zum Verkauf der Immobilie im Dezember 2014 hatte er sie fremdvermietet. Nach dem Verkauf verlangte das Finanzamt Steuern auf den Verkaufserlös. Hiermit war der Verkäufer nicht eiverstanden. Er war der Ansicht, der Erlös müsse nicht versteuert werden, da er die Spekulationsfrist eingehalten habe.
BFH: Kurzzeitige Vermietung ist nicht steuerschädlich
Der Bundefinanzhof gab dem Verkäufer recht. Trotz der Vermietung durfte er sich auf die verkürzte Spekulationsfrist berufen und musste den Verkaufserlös nicht versteuern.
Der BFH wies darauf hin, dass es für die verkürzte Spekulationsfrist ausreicht, wenn der Verkäufer die Immobilie nur im Kalenderjahr vor dem Verkauf durchgängig vom 01. Januar bis zum 31. Dezember selbst bewohnt hat. Im Jahr davor und im Jahr des Verkaufs selbst genügt eine Eigennutzung für nur einen Tag, um in den Genuss der Steuerfreiheit zu gelangen.
Fazit: Sie sehen, der BFH ist bei der Berechnung der verkürzten Spekulationsfrist sehr großzügig. Sie brauchen die Immobilie nicht die vollen 5 Jahre selbst zu benutzen um die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit zu schaffen. Entscheidend ist die komplette Eigennutzung im Jahr vor dem Verkauf. Weisen Sie Ihr Finanzamt auf dieses Urteil hin, wenn es Ihren Verkaufserlös wegen einer Kurzzeitvermietung versteuern will.
Neueste Kommentare