Mietzahlung „unter Vorbehalt“ ist keine Zustimmung zu einer Mieterhöhung
Wenn ein Mieter im Anschluss an eine von seinem Vermieter erklärte Mieterhöhung, die Miete fortan unter Vorbehalt zahlt, stellt dies keine Zustimmung zur Mieterhöhung dar. Dies stellte das Landgericht Berlin in einem Beschluss klar.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung. Der Mieter stimmte der Mieterhöhung nicht ausdrücklich zu. Leistete aber die erhöhte Miete fortan „unter Vorbehalt“. Als der Vermieter eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung einreichte, war der Mieter der Ansicht, dass er durch Zahlung der erhöhten Miete der Mieterhöhung zugestimmt habe.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Berlin bestätigte die Ansicht des Mieters jedoch nicht. Leistet ein Mieter nach Zugang eines auf § 558 BGB gestützten Mieterhöhungsverlangens fortan die erhöhte Miete, jedoch „unter Vorbehalt“, ist darin regelmäßig keine Zustimmung zu der Mieterhöhung zu sehen. Es lag weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Zustimmung des Mieters zu dem Mieterhöhungsverlangen vor. Aus den erfolgten Zahlungen der erhöhten Miete ließ sich wegen des erklärten Vorbehalts des Mieters keine konkludente Zustimmung entnehmen. Auch wenn die Mietzahlungen bereits über einen längeren Zeitraum unter Vorbehalt erfolgten, war hinsichtlich des Mieterhöhungsverlangens maßgeblich, ob aus dem Verhalten des Mieters der Schluss auf einen Rechtsbindungswillen und damit auf die Zustimmung zur Mieterhöhung erkennbar war (BGH, Beschluss v. 30.01.18, Az. VIII ZB 74/16) Dies war wegen des nicht eingeschränkten Vorbehalts nicht der Fall (LG Berlin, Beschluss v. 25.06.20, Az. 64 S 95/20).
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