Jahresabrechnung wird für unwirksam erklärt – Nachzahlung bekommen Sie nicht isoliert zurück
Bestimmt waren auch Sie schonmal unzufrieden mit Ihrer Jahresabrechnung und haben diese aufgrund vorhandener Fehler angefochten. Dann stellt sich natürlich die Frage, wie es sich auf die von Ihnen geleistete Nachzahlung auswirkt, wenn Sie den Prozess gewinnen. Bestimmt gehen Sie dann davon aus, dass Sie die zu viel bezahlten Beträge erstattet bekommen. Das hat der BGH jetzt aber anderes entschieden: Werden einzelne Positionen einer Jahresabrechnung durch ein Gericht für ungültig erklärt, können Sie die Nachzahlungen nicht isoliert zurückfordern. Vielmehr haben Sie dann einen Anspruch auf Erstellung einer neuen, korrekten Abrechnung (Urteil v. 10.07.2020, Az. V ZR 178/19).
Eigentümer hatte Jahresabrechnung erfolgreich angefochten
Im entschiedenen Fall ging es um eine Jahresabrechnung über das Abrechnungsjahr 2011.Ein Eigentümer war mit der Umlage der Kosten für eine Dachsanierung nicht einverstanden. Er sollte nämlich eine Nachzahlung von 1.500 € für diese Position leisten. Der Wohnungseigentümer zahlte die Nachforderung aus der Abrechnung, erhob aber Anfechtungsklage gegen die Jahresabrechnung. Mit Erfolg, denn für die Verteilung der Kosten der Dachsanierung war ein falscher Verteilerschlüssel verwendet worden.
Nachdem die Jahresabrechnung das Gericht für unwirksam erklärt worden war, verlangte der Eigentümer die geleistete Nachzahlung zurück, da diese ohne Rechtsgrund erfolgt sei.
Rückzahlungsanspruch beseitigt Kernproblem nicht
Der BGH entschied: Dem Eigentümer stand die geforderte Rückzahlung nicht zu. Es ging hier nämlich nicht um die Frage der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen, sondern um eine korrekte Abrechnung. Die Rückzahlung des auf einen Eigentümer inkorrekt umgelegten Betrages, behebt nach Ansicht des BGH nicht das Kernproblem der fehlerhaften Jahresabrechnung. Nur eine korrigierte Abrechnung würde nämlich die Verhältnisse innerhalb der Gemeinschaft klären. Dagegen würde die Rückzahlung an einen Eigentümer eine Fülle weiterer Rückforderungen nach sich ziehen, nicht aber zu einer korrekten Kostenverteilung führen.
Der BGH wies ausdrücklich darauf hin, dass die Eigentümer bis zur Aufhebung der Jahresabrechnung durch ein gerichtliches Urteil an diese gebunden sind und dementsprechend die geforderten Nachforderungen zu leisten haben
Fazit: Der BGH hat die seit langem in der Rechtsprechung umstrittene Frage entschieden, wie mit den geleisteten Nachzahlungen zu verfahren ist, wenn eine Jahresabrechnung durch ein gerichtliches Urteil für ungültig erklärt wird. Jetzt wissen Sie: Dann haben Sie keinen Anspruch auf Rückerhalt der zu Unrecht geleisteten Nachzahlungen. Vielmehr ist nach dem BGH das eigentliche Problem bei den Wurzeln zu packen. Sie können dann aber von Ihrem Verwalter die Erstellung einer korrekten Abrechnung verlangen, von der dann alle Eigentümer profitieren.
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