Kein Schadensersatz wegen Ausfall der Heizung
Wenn ein Mieter behauptet, wegen Ausfall der Gasheizung an einer schweren Erkältung und Infektion der Atemwege erkrankt zu sein, muss er beweisen, dass der Heizungsausfall ursächlich für seine Erkrankung war. Eine Vernehmung des behandelnden Arztes ist abzulehnen, da dieser keine Angaben zu den Ursachen der Erkrankung machen kann. Einem Mieter ist zudem zumutbar, durch warme Kleidung, Beschaffung eines elektrischen Heizgeräts oder Übernachtung außerhalb der Mietwohnung eine Erkrankung abzuwenden. Dies stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf im Februar 2020 klar.
Der Fall
Ein Mieter hatte gerichtlich einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht, weil er nach Sperrung des Gasanschlusses an einer schweren Erkältung erkrankt war. Der Mieter bewohnte gemeinsam mit seiner 81-jährigen, pflegebedürftigen Mutter eine aus 3 Zimmern bestehende Mietwohnung. Im November 2017 sperrte das zuständige Versorgungsunternehmen irrtümlich den Gasanschluss der Wohnung ab. Deshalb wurde die Wohnung nicht mehr mit Heizung und Warmwasser versorgt. Dieser Zustand hielt mehrere Tage an. Der Mieter behauptete, er habe durch den Heizungsausfall eine schwere Erkältung bekommen und machte eine Entschädigung i.H.v. 1.500 € geltend.
Die Entscheidung vor Gericht − Ohne Erfolg!
Das OLG Düsseldorf lehnte mangels schlüssiger Darlegung eine Schadensersatzforderung ab. Der Mieter konnte einen Zusammenhang zwischen dem Ausfall der Heizung und der schweren Erkältung nicht beweisen. Die vorgelegten ärztlichen Atteste bewiesen nur das der Mieter tatsächlich erkrankt war, nicht aber einen Zusammenhang mit der ausgefallenen Heizung. Das Gericht wies darauf hin, dass Erkältungssymptome in der Regel nicht sofort, sondern erst mit zwei- bis dreitägigem Vorlauf auftreten und in den Wintermonaten ohnehin vorkommen. Eine Vernehmung des behandelnden Arztes lehnte das Gericht ab. Nach Ansicht des Gerichts traf den Mieter auch ein Mitverschulden, da er sich nicht vor einer Erkrankung geschützt hatte. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Mieter wärmere Kleidung tragen können, ein Elektroheizgerät einsetzen können oder außerhalb der nicht beheizbaren kalten Mietwohnung übernachten können (OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.02.20, Az. 27 U 8/19).
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