Die Installation von Überwachungskameras kann Ihnen verboten werden
Der Schutz vor Einbrechern ist ein nachvollziehbares und wichtiges Anliegen eines jeden Wohnungseigentümers. Wenn Sie sich aber mit Hilfe von Überwachungskameras gegen Langfinger schützen möchten, gibt es noch weitere Interessen zu beachten, die der Installation einer solchen Kamera entgegenstehen können. So kann die bloße Möglichkeit, dass die Kamera den Nachbarn erfasst ihre Installation unzulässig machen (AG München, Urteil v. 28.02.19, Az. 484 C 18186/18 WEG).
Überwachungskamera war in 10 Metern Höhe installiert
Im entschiedenen Fall ging es um einen Wohnungseigentümer, der am Balkon seiner Wohnung in 10 Metern Höhe eine Überwachungskamera installiert hatte. Die Kamera war auf die Gemeinschaftsflächen des Gemeinschaftsgartens gerichtet. Nach Angaben des Wohnungseigentümers handelte es sich um eine Kamera, die nur auslöst, wenn sich in etwa 3 Metern Entfernung etwas bewegt. Der Eigentümer hatte die Kamera installiert, da In dem Anwesen bereits zweimal eingebrochen worden und seinem Sohn aus dessen nahegelegener Tiefgarage heraus zwei Fahrräder gestohlen worden waren.
Ein Miteigentümer fühlte sich durch diese Kameras beeinträchtigt. Er wollte nicht aufgenommen werden, wenn er sich auf Gemeinschaftseigentum aufhält und verlangte das Entfernen der Kamera.
Überwachungsdruck reicht für Verbot der Kamera
Zu Recht entschied das Amtsgericht. Es verurteilte den Wohnungseigentümer, es zu unterlassen die Gemeinschaftsflächen mit technischen Geräten, wie Video-Kameras, Dash-Cams oder sonstigen Geräten, die zur Aufnahme von Bild und Ton geeignet sind, zu überwachen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde vom Gericht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten. festgesetzt.
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, das gemeinschaftliche Eigentum nur in solcher Weise zu gebrauchen, dass dadurch kein anderer Wohnungseigentümer dadurch über das normale Maß hinaus benachteiligt wird (§ 14 Nr. 1 WEG).
In der Installation der Kamera lag nach Ansicht des Gerichts eine unzulässige Beeinträchtigung. Die Kamera war in Richtung Gemeinschaftsgarten positioniert. Ob die Kamera lediglich in einer Weite von 3 Metern filmen konnte oder weiter, sah das Gericht als unerheblich an. Bereits durch das Vorhandensein einer derartigen Kamera wird in die Rechte der Betroffenen eingegriffen, denn hierdurch wird ein unzulässiger Überwachungsdruck aufgebaut. Für die Miteigentümer, Mieter und Besucher ist es nämlich nicht ersichtlich, ob und wann die Kamera tatsächlich aufnimmt und aufzeichnet. Sofern die Betroffenen eine Überwachung durch eine Kamera objektiv ernsthaft befürchten müssen, liegt bereits ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor.
Fazit: Möchten Sie das gemeinschaftliche Eigentum durch eine Kamera oder eine Kamera-Attrappe schützen, schießen Sie übers Ziel hinaus. Bereits, wenn Dritte befürchten müssen, aufgenommen zu werden, schaffen Sie einen unzulässigen Überwachungsdruck. Dieser stellt einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, der höher zu bewerten ist, als Ihr Eigentum. Das müssen Sie auf andere Art und Weise schützen.
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