Renovierung im Homeoffice: Kein Abzug der vollen Vorsteuer für Arbeiten im Badezimmer
Ein beliebtes Steuersparmodell für Arbeitnehmer besteht darin, ein Zimmer oder eine Wohneinheit an den eigenen Arbeitgeber zu vermieten. Das kann auch umsatzsteuerpflichtig erfolgen mit dem Vorteil, die gezahlte Mehrwertsteuer (so genannte Vorsteuer) aus Handwerkerrechnungen dann steuerlich abziehen zu können und den betreffenden Betrag damit zu sparen. Doch ist das stets möglich ‑ gleichgültig, welche Arbeiten erledigt werden? Nein, sagte dazu vor Kurzem der Bundesfinanzhof (Urteil v. 07.05.2020, Az. V R 1/18).
Angestellter ließ Bad renovieren
Ein Ehepaar bewohnte das Obergeschoss einer Immobilie selbst. Die Einliegerwohnung im Untergeschoss, bestehend aus Büro, Küche, Besprechungsraum sowie Bad/WC, vermietete es als Homeoffice an den Arbeitgeber des Ehemannes.
Das Badezimmer dieser Wohnung ließ das Paar umfassend renovieren. Neben einer neuen Toilette und einem neuen Waschbecken erhielt der Raum auch eine neue Dusche und Badewanne. Fast 26.000 € an Handwerkerleistungen kamen auf diese Weise zusammen.
Das Finanzamt verweigerte jedoch den Vorsteuerabzug mit der Begründung, eine so aufwendige Renovierung sei für die Nutzung als Homeoffice nicht notwendig. Dagegen erhob das Paar Klage.
BFH gibt der Vorinstanz recht
Schon das angerufene Finanzgericht hatte in erster Instanz klargestellt: Gegen die Renovierung eines Sanitärraums mit Toilette und Waschbecken sei nichts einzuwenden, da beides bei Nutzung der Wohnung als Homeoffice gebraucht würde.
Badewanne und Dusche dagegen seien bei dieser Nutzung nicht nötig. Deshalb sei hier ein Vorsteuerabzug nicht rechtens. Der BFH folgte der Argumentation und wies die dagegen eingelegte Revision ab.
Fazit: Übertreiben Sie es nicht, wenn Sie ein solches Steuersparmodell anwenden. Im Zentrum einer Vermietung als Homeoffice steht immer die Nutzbarkeit als reine Büroräume.
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