Geschäftsraummieter sind trotz Schließung wegen Corona zur Mietzahlung verpflichtet
Mieter von Geschäftsräumen sind trotz Schließung wegen Corona verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen. Dies stellte das Landgericht Heidelberg im Juli 2020 klar.
Der Fall
Ein Mieter von Geschäftsräumen kündigte nach behördlicher Anordnung die Geschäftsräume wegen der Corona-Pandemie zu schließen dem Vermieter an, während der Zeit der Schließung keine Miete zu zahlen. Da der Mieter keine Einsicht zeigte und die Zahlung der Miete tatsächlich nicht erfolgte, reichte der Vermieter eine Zahlungsklage ein.
Die Entscheidung vor Gericht − Mit Erfolg!
Eine Minderung der Miete durch den Mieter gem. § 536 Abs. 1 BGB war nicht zulässig. Denn die Tauglichkeit der Mieträume zum vertragsgemäßen Gebrauch war nicht eingeschränkt. Die behördliche Anordnung hatte ihre Ursache nicht in der Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage der Geschäftsräume. Die Beschränkung der geschäftlichen Tätigkeit des Mieters wegen Corona, fiel deshalb in den Risikobereich des Mieters. Die durch Corona bedingte Schließung der Geschäftsräume war auch dem Vermieter nicht anzulasten. Der Vermieter hatte seine mietvertragliche Gebrauchsverschaffungspflicht an den Mieträumen erfüllt. Der Mieter war deshalb weiter zur Zahlung der Miete verpflichtet. Eine Vertragsanpassung zu Gunsten des Mieters wäre nur dann möglich, wenn der Mieter eine Existenzgefährdung oder eine vergleichbare unzumutbare wirtschaftliche Beeinträchtigung darlegen und nachweisen könnte. Bisher hatte der Mieter lediglich Umsatzausfälle geltend gemacht (LG Heidelberg, Urteil v. 30.07.20, Az. 5 O 66/20).
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