Umbaumaßnahmen im Home-Office – die neue Badewanne wird steuerlich nicht begünstigt!
Arbeiten Sie auch von zu Hause aus? Und haben Sie vielleicht Ihre Einliegerwohnung zu diesem Zweck an Ihren Arbeitgeber vermietet? Wenn Sie dann zur Umsatzsteuer optieren, sich also freiwillig der Umsatzsteuer unterwerfen, kann sich das steuerlich sehr günstig für Sie auswirken, nämlich dann, wenn Sie Wohnung renovieren. Dann können Sie für die Renovierungskosten den Vorsteuerabzug nutzen. Doch Vorsicht: Die Steuerbegünstigung gilt nur für die Teile der Wohnung, die auch beruflich genutzt werden. Daher sind die Kosten für die Erneuerung eines Sanitärraums mit Waschbecken und Toilette vorsteuerabzugsfähig, die Ausgaben für ein voll ausgestattetes Badezimmer mit Wanne dagegen nicht (BFH, Urteil v. 07.05.20, Az. V R 1/18).
Finanzamt entschied: Badezimmer ist privat – kein Vorsteuerabzug
Im entschiedenen Fall ging es um ein Haus mit Einliegerwohnung. Zu der Einliegerwohnung gehörten auch ein Bad und eine Küche. Die Eigentümer, ein Ehepaar, wohnten im Obergeschoss, die Wohnung im Erdgeschoss nutzte der Mann als Home-Office. Zu diesem Zweck hatte das Ehepaar die Einliegerwohnung als Büro an den Arbeitgeber des Mannes vermietet. Wie bei Vermietungen an gewerbliche Mieter möglich, optierten sie dabei zur Umsatzsteuer.
Durch die Renovierung der Erdgeschosswohnung entstanden hohe Handwerkerkosten. Allein für die Modernisierung des Badezimmers fielen knapp 26.000 € an. Für die darauf anfallende Umsatzsteuer nutzten die Eigentümer den Vorsteuerabzug im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung. Das Finanzamt war aber nach der Besichtigung der Räumlichkeiten der Ansicht, das Badezimmer gehöre zum privaten Bereich, und erkannte damit den Vorsteuerabzug für die Badezimmerrenovierung nicht an. Gegen diese Entscheidung erhoben die Vermieter Klage vor dem Finanzgericht.
Vorsteuerabzug setzt berufliche Nutzung voraus
Der Bundesfinanzhof entschied nur teilweise zugunsten der klagenden Eheleute. Die Richter erkannten die Aufwendungen für die Erneuerung von Waschbecken und Toilette steuerlich an, die Renovierungskosten des restlichen Badezimmers dagegen nicht.
Die Renovierung des Home-Office könne nur insoweit zum Vorsteuerabzug genutzt werden, wie die Räume auch beruflich genutzt würden. Dass man für eine Bürotätigkeit auch einen Sanitärraum mit Toilette und Waschbecken benötigt, erkannten die Richter an. Für Dusche und Badewanne konnten sie jedoch keine berufliche Nutzbarkeit erkennen.
Fazit: Wenn Sie Ihre Einliegerwohnung als Home-Office nutzen, können Sie sich steuerliche Vorteile verschaffen, indem Sie sie an Ihren Arbeitgeber vermieten und zur Umsatzsteuer optieren. Jetzt wissen, Sie, dass Sie aber auch dann bei Renovierungsarbeiten steuerliche Einschränkungen hinzunehmen haben. Den Vorsteuerabzug für Renovierungsarbeiten können Sie nur für die Bestandteile der Räumlichkeiten nutzen die auch tatsächlich beruflich genutzt werden.
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