Auch intensive Vermietung an Monteure und Feriengäste ist Wohnnutzung!
Gehören Sie auch zu den Wohnungseigentümern, die eine oder vielleicht auch mehrere Eigentumswohnung nicht selbst nutzen, sondern vermieten? Je nach Lage der Wohnung kann sich dann eine Kurzzeitvermietung finanziell für Sie lohnen. Beispielsweise können Sie an Messebauer vermieten, wenn sich Ihre Wohnung in der Nähe einer Messe befindet. Liegt Ihre Wohnung am Meer oder in den Bergen, bietet sich die Vermietung an Touristen an. Vielleicht fragen Sie sich dann, inwieweit eine solche Vermietung überhaupt mit der Wohnnutzung vereinbar ist. Diese Frage hat das Landgericht Bremen jetzt beantwortet und entschieden: Die Nutzung einer Wohnung als Monteurs- oder Ferienwohnung mit kurzfristig wechselnder Vermietung hält sich im Rahmen der Wohnnutzung (Urteil v. 12.05.2020, Az. 4 S 267/19).
50 qm große Wohnung wurde an 2 bis 4 Monteure vermietet
Im entschiedenen Fall ging es um einen Wohnungseigentümer, der seine 50 qm große Eigentumswohnung regelmäßig an Monteure vermietete. Laut der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft durfte die Wohnung nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine Wohnungseigentümerin war der Ansicht, die Vermietung an die Monteure gehe über die reine Wohnnutzung hinaus und verlangte daher Unterlassen. Außerdem beanstandete sie die Zahl der Wohnungsnutzer. Die Eigentümerin erhob daher Klage gegen die Nutzung der Wohnung.
Gericht entschied: Zulässige Wohnnutzung und keine Überbelegung
Die Klage blieb ohne Erfolg. Hinsichtlich der beanstandeten Nutzerzahl entschied das Gericht, dass eine Überbelegung, die zu einer nicht hinzunehmenden Benachteiligung der anderen Wohnungseigentümer führen kann erst vorliegt, wenn jeder erwachsenen Person weniger als 10 qm zur Verfügung stehen. Das hatte die klagende Eigentümerin aber nicht dargelegt.
Was die Nutzung der Wohnung als solche angeht, liegt diese nach Ansicht des Gerichts noch im Rahmen des vereinbarten Nutzungszwecks der Wohnnutzung. Auch wenn die die klagende Wohnungseigentümerin konkrete Störungen beanstanden würde, könnte sie sich deswegen nicht gegen die Nutzung der Wohnung als solche richten, sondern sie müsste ein Unterlassen der Störungen verlangen.
Fazit: Bestimmt Ihre Teilungserklärung, dass eine Wohnung nur zu Wohnzwecken genutzt werden darf, erfüllen Sie diese Voraussetzung auch, wenn Sie an wechselnde Gäste vermieten. Die anderen Wohnungseigentümer können nicht per se gegen diese Nutzung Ihrer Wohnung vorgehen. Geht von den Nutzern der Wohnung eine konkrete Störung aus, müssen die anderen Eigentümer gegen diese konkrete Störung klagen. Von einer insoweit zu unterlassenden Überbelegung einer Wohnung können sie aber erst ausgehen, wenn für einen erwachsenen Bewohner weniger al 10 qm zur Verfügung stehen.
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