Gesellschaft als Wohnungseigentümer – Gesellschafter haftet noch Jahre nach Ausscheiden
Gibt es in Ihrer Eigentümergemeinschaft Wohnungseigentümer, die keine Privatpersonen, sondern eine Gesellschaft sind? Dann hat Ihre Gemeinschaft Glück. Denn eine Gesellschaft ist nicht nur, wie jeder andere Wohnungseigentümer auch dazu verpflichtet, ihr monatliches Hausgeld zu zahlen. Ihre Gemeinschaft ist dann auch haftungsrechtlich besonders gut abgesichert, wenn die Zahlungen des Hausgeldes durch die Gesellschaft ausbleiben. Nach dem BGH haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nämlich unter Umständen auch noch Jahre nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten gegenüber der Eigentümergemeinschaft. Das gilt auch für Kosten, über welche Ihre Gemeinschaft erst nach dem Ausscheiden des fraglichen Gesellschafters beschlossen hat (Urteil v. 03.07.2020, Az. V ZR 250/19).
Gemeinschaft verlangte Hausgeld vom ehemaligen Gesellschafter
Im entschiedenen Fall ging es um einen Gemeinschaft von Wohnungseigentümer, deren Mitglied eine seit 1994 im Grundbuch eingetragene GbR ist. Nachdem die Gesellschaft zunächst nicht zu Hausgeldzahlungen herangezogen worden war, sahen die beschlossenen Wirtschaftspläne ab dem Jahr 2013 eine entsprechende Verpflichtung der GbR vor. Aus den Jahresabrechnungen für die Jahre 2013 und 2014, ergab sich eine Nachzahlung von knapp 11.000 € inklusive Zinsen zu Lasten der Gesellschaft.
Über das Vermögen eines des Gesellschafters der GbR war bereits im Jahr 2002 das insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Verfahren endete im Jahr 2009. Der Gesellschaftervertrag der GbR sah vor, dass ein Gesellschafter ausscheidet, wenn er in Konkurs geht. Der Übergang der Gesellschaftsanteile des insolventen Gesellschafters auf die anderen Gesellschafter wurde allerdings erst im Jahr 2017 ins Grundbuch eingetragen.
Die Eigentümergemeinschaft verlangte die offen Forderungen gegenüber der GbR von dem ausgeschiedenen Gesellschafter der GbR. Da sich dieser weigerte zu zahlen, erhob die Gemeinschaft Klage. Die Angelegenheit ging bis zum Bundesgerichtshof.
5-jährige Nachhaftung des ehemaligen Gesellschafters
Der BGH entschied zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft. Der ausgeschiedene Gesellschafter musste die Forderungen der Gemeinschaft begleichen. Bei den Forderungen handelt es sich um Altverbindlichkeiten, für die der ausgeschiedene Gesellschafter laut Handelsgesetzbuch noch bis zu 5 Jahre nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft aufkommen muss. Diese Frist beginnt jedoch erst, wenn der Gläubiger, hier also die Eigentümergemeinschaft, Kenntnis vom Ausscheiden des Gesellschafters hat. Der ausgeschiedene Gesellschafter konnte hier jedoch nicht beweisen, dass die Gemeinschaft frühzeitig vom Ausscheiden des Gesellschafters erfahren hatte.
Darüber hinaus stellte der BGH klar: Altverbindlichkeiten eines ausgeschiedenen Gesellschafters sind nicht nur solche, die schon vor seinem Ausscheiden fällig geworden sind. Entscheidend ist vielmehr, dass der Rechtsgrund für die Verbindlichkeiten vor dem Ausscheiden gelegt wurde. Bei einer Eigentümergemeinschaft werden die Beiträge zwar erst durch die Beschlüsse der Eigentümerversammlung fällig. Die abstrakte Beitragspflicht besteht jedoch durch die Stellung als Miteigentümer schon vorher, so dass der Rechtsgrund gegeben war.
Fazit: Diese Entscheidung zeigt, dass ihre Eigentümergemeinschaft haftungsrechtlich gut dasteht, wenn ein Miteigentümer eine GbR ist. In diesem Fall können Sie offene Forderungen gegenüber der Gesellschaft auch gegenüber ausgeschiedenen Gesellschaftern geltend machen – und zwar noch 5 Jahre lang, nachdem Sie von deren Ausscheiden erfahren haben. Das ist vor allem dann ein großer Vorteil für Sie, wenn bei der Gesellschaft selbst nichts mehr zu holen ist.
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