Vorbehalt nach Mieterhöhungsverlangen gilt in der Regel nur bis Ablauf der Klagefrist
Wenn ein Mieter nach einem Mieterhöhungsverlangen seines Vermieters ankündigt, dass die Erhöhung nur unter Vorbehalt gezahlt werde, gilt dies in der Regel nur bis zum Ablauf der Klagefrist des Mieterhöhungsverlangens. Denn der Vermieter hat danach keine Rechte mehr aus dem Mieterhöhungsverlangen. Jede weitere Zahlung der Mieterhöhung ist ab diesem Zeitpunkt als vorbehaltlos anzusehen, wenn der betroffene Mieter nicht erneut einen Vorbehalt erklärt. Dies stellte das Landgericht Berlin im Januar 2020 klar.
Der Fall
Ein Mieter hatte seinen Vermieter auf Rückzahlung unter Vorbehalt gezahlter Miete nach einer Mieterhöhung verklagt. Der Mieter hatte die Mieterhöhung nicht akzeptiert und die erhöhte Miete unter Vorbehalt gezahlt. Der Vermieter hatte jedoch keine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung eingereicht.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Berlin kam zu dem Ergebnis, dass dem Vermieter ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung auf 793,29 € aus § 558 BGB zustand. Der Mieter hatte nicht erklärt, dass nur ein Vorbehalt für eine Zahlung von zwei Mieten erklärt werden sollte. Allerdings stellte nach Ansicht des Gerichts der Ablauf der Klagefrist des vorangegangenen Mieterhöhungsverlangens nach § 558b Abs. 2 S. 2 BGB eine zeitliche Zäsur dar. Ab diesem Zeitpunkt konnte der Vermieter aus dem Mieterhöhungsverlangen keine Rechte mehr geltend machen. Dennoch hatte der Mieter den geforderten Erhöhungsbetrag trotz Kenntnis der Nichtschuld weitere 3 Jahre entrichtet, ohne sich nach Ablauf der Klagefrist erneut mit irgendeiner Begründung auf seinen Vorbehalt zu berufen.
Spätestens ab dem Ablauf der Klagefrist stellte sich die Leistung des Mieters aus der Sicht des Vermieters als vorbehaltlos und demnach als Zustimmung dar. Die Korrespondenz der Parteien über die streitige Berechtigung der damals geforderten Miete stammte aus der Zeit vor Ablauf der Klagefrist. Der Vermieter musste somit nicht davon ausgehen, dass der damals nach Zugang des Erhöhungsverlangens durch den Mieter erklärte Vorbehalt noch fortwirke.
Der Vermieter machte nach Ablauf der Klagefrist aus dem Mieterhöhungsverlangen keine weiteren Rechte geltend. Ihm stand zumindest im streitgegenständlichen Zeitraum ab 2016 ein Anspruch auf die erhöhte Miete zu (LG Berlin, Urteil v. 24.01.20, Az. 63 S 159/19).
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