BGH: Störung des Hausfriedens durch Partner rechtfertigt Kündigung
Wenn ein Mieter jahrelang mit anderen Hausbewohnern streitet und nachhaltig den Hausfrieden stört kann der Vermieter die Räumung der Mietwohnung durchsetzen. Auch das Verhalten eines Partners, der sich mit einem Mieter in einer Mietwohnung aufhält und Mitbewohner beleidigt und bedroht, kann zu Lasten eines Mieters berücksichtigt werden. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) per Beschluss am 25.08.2020 klar.
Der Fall
Eine Mieterin und ihr Vermieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung. Der Vermieter hatte der Mieterin wegen Störung des Hausfriedens fristlos und ordentlich gekündigt. Jahre lang hatte die Mieterin mit anderen Mietern im Haus im Streit gelegen. Während der Streitigkeiten äußerte der Partner der Mieterin Beleidigungen gegen die anderen Hausbewohner und bedrohte diese. Der Partner lebte allerdings nicht in der Wohnung der Mieterin sondern besuchte diese nur häufig. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis und reichte eine Räumungsklage ein, welche auch im Berufungsverfahren der Mieterin zu Gunsten des Vermieters entschieden wurde. Als letztes Mittel versuchte die Mieterin die Räumung durch einen Antrag auf einstweilige Einstellung zu verhindern. In letzter Instanz hatte der BGH über diesen Antrag zu entscheiden.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu Lasten der Mieterin ab. Denn eine der Voraussetzung eines erfolgreichen Antrags war, dass die Verteidigung der Mieterin gegen die Kündigung voraussichtlich erfolgreich war. Dies war aber nach Ansicht des BGH nicht der Fall, denn die erstinstanzlichen Gerichte hatten richtig entschieden. Denn die Streitereien der Mieterin mit den übrigen Hausbewohnern hätten nicht nur wenige Tage gedauert, so dass das andauernde Verhalten der Mieterin und ihres Partners eine Kündigung des Vermieters gerechtfertigt hätte. Dem Vermieter stand zumindest ein Recht zur ordentlichen Kündigung zu, da eine nachhaltige Störung des Hausfriedens vorlag. Die Mieterin hatte das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und ihre Pflicht, bei der Nutzung der Mietwohnung die anderen Mieter nicht zu stören, in schwerwiegender Weise verletzt. Dabei muss bei einer derartigen Pflichtverletzung ein persönliches Verschulden bzw. schuldhaftes Verhalten des von einer Kündigung betroffenen Mieters nicht vorliegen. Auch das Verhalten von Besuchern, die sich mit Einverständnis eines Mieters in dessen Mietwohnung aufhalten, ist hinsichtlich der Verpflichtung den Hausfrieden nicht zu stören, anrechenbar. Deshalb konnte der Mieterin das den Hausfrieden störende Verhalten des Partners als eigenes Verschulden angerechnet werden (BGH, Beschluss v. 25.08.20, Az. VIII ZR 59/20).
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