Vermietung an Medizintouristen ist Zweckentfremdung
Wenn Sie Ihre Eigentumswohnung nicht selbst bewohnen, sondern vermieten, soll das natürlich möglichst gewinnbringend erfolgen. Vielleicht haben Sie aus diesem Grund schon einmal über eine Kurzzeitvermietung an Touristen nachgedacht. Doch Vorsicht: Eine solche Vermietung ist zwar gewinnträchtiger als eine Langzeitvermietung an Wohnungsmieter, sie stellt aber eine Wohnraumzweckentfremdung dar, die in vielen Gegenden verboten ist (VG München, Urteil v. 08.01.2020, Az. 9 K 18.6032).
Vermietung erfolgte an wechselnde Personen
Im entschiedenen Fall ging es um eine 3-Zimmer-Wohnung, die der Wohnungseigentümer an wechselnde Personen, zuletzt an 4 Personen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, vermietete. Die Mieter hielten sich mit Kurzzeitvisa zur medizinischen Behandlung in der Wohnung auf. Die Mieter gaben als Aufenthaltsgrund geschäftliche Zwecke und die medizinische Behandlung an. Hieraus folgert die Behörde eine Wohnraumzweckentfremdung und untersagte dem Vermieter diese Nutzung. Der Vermieter erhob Klage gegen diese zweckentfremdungsrechtliche Nutzungsuntersagung.
Keine auf Dauer angelegte Häuslichkeit
Die Klage blieb ohne Erfolg. Das VG München erachtete die zweckentfremdungsrechtliche Nutzungsuntersagung für rechtmäßig, da eine Zweckentfremdung von Wohnraum gegeben war. Der Eigentümer hat seine Wohnung wiederholt wechselnden Personen überlassen, die sich vorübergehend zum Zweck einer medizinischen Behandlung dort aufhielten. Hierdurch hat er seine Wohnung anderen Zwecken als Wohnzwecken zugeführt.
Durch die kurzzeitige Überlassung an Medizintouristen wird die Wohnung nicht zum Wohnen genutzt. Eine Wohnnutzung kennzeichnet sich nach Auffassung des Gerichts durch 4 Merkmale:
- eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit,
- die Eigengestaltung der Haushaltsführung,
- den häuslichen Wirkungskreises und die
- Freiwilligkeit des Aufenthalts in der Wohnung.
Dagegen zeichnet sich die Nutzung der Wohnung durch Medizintouristen durch übergangsweises vorübergehendes Wohnen aus. Eine derart genutzte Wohnung hat nicht die Funktion einer “Heimstatt im Alltag” und erfüllt das Nutzungskonzept einer Fremdenbeherbergung.
Fazit: Wenn Sie Ihre Wohnung an Touristen vermieten möchten, prüfen Sie unbedingt vorher, ob in dem Gebiet, in dem Ihre Wohnung liegt, ein Zweckentfremdungsverbot herrscht. In diesem Fall dürfen Sie die Wohnung nur an Touristen vermieten, wenn Sie zuvor eine behördliche Genehmigung eingeholt haben. Vermieten Sie die Wohnung ohne eine solche Genehmigung kann die Behörde Ihnen diese Nutzung nicht nur untersagen, sondern auch ein hohes Bußgeld erlassen.
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