Möblierte Wohnung verkauft? Keine Spekulationssteuer auf das Inventar!

Wenn Sie eine Eigentumswohnung verkaufen, die Sie nicht selbst genutzt haben, müssen Sie Spekulationssteuer zahlen. Das gilt zumindest dann, wenn die Wohnung nicht mindestens 10 Jahre in Ihrem Besitz war. Die Spekulationssteuer betrifft den Gewinn, den Sie beim Verkauf der Wohnung machen. Doch wie sieht es aus, wenn Sie eine möblierte Wohnung verkaufen? Fällt die Spekulationssteuer dann für den gesamten Verkaufsgewinn an? Nein, hat das Finanzgericht Münster entschieden, auf den Gegenwert der Wohnungseinrichtung müssen Sie keine Spekulationssteuer zahlen (Urteil v. 03.08.2020, Az. 5 K 2493/18)
Preis für die Möblierung war gesondert im Kaufvertrag ausgewiesen
Im entschiedenen Fall ging es um eine Eigentumswohnung, die der Eigentümer im Jahr 2013 gekauft hatte, um diese an Feriengäste zu vermieten. Bereits nach 2 Jahren verkaufte der Eigentümer die Wohnung wieder. Im Kaufvertrag waren 45.000 € getrennt als Preis für das Inventar ausgewiesen worden.
Da der Eigentümer die Wohnung weniger als 10 Jahre lang besessen und auch nicht selbst genutzt hatte, verlangte das Finanzamt beim Verkauf die Zahlung der Spekulationssteuer. Bei deren Berechnung ging das Finanzamt vom gesamten Veräußerungsgewinn aus, den der Wohnungseigentümer dem Gesamtkaufpreis nach bei dem Geschäft gemacht hatte, also auch die 45.000 € für das Inventar. Das Finanzamt war der Ansicht, durch das Inventar sei die Vermietung an Feriengäste erst möglich gewesen und insofern wären damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden. Der Eigentümer erhob Klage gegen den Steuerbescheid.
Keine Spekulationssteuer für Gegenstände des täglichen Gebrauchs
Zu Recht entschied das Finanzgericht Münster. Nach dem Einkommensteuergesetz sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs ausdrücklich von der Spekulationssteuer ausgenommen. Zu diesen Gegenständen des täglichen Gebrauchs zählen auch Wohnungseinrichtungsgegenstände, denn diese haben typischerweise kein Wertsteigerungspotenzial. Daher durften die 45.000 € für die Wohnungseinrichtung bei der Spekulationsbesteuerung nicht berücksichtigt werden.
Fazit: Wenn Sie eine Immobilie möbliert verkauften, müssen Sie auf den Gegenwert des Inventars grundsätzlich keine Spekulationssteuer zahlen – und zwar auch dann nicht, wenn der Verkaufsgewinn für die Immobilie steuerpflichtig ist. Führen Sie daher den Kaufpreis der Immobilie und den Kaufpreis für das Inventar am besten ausdrücklich im Kaufvertrag auf. Dann gibt es später keinen Streit darüber, welcher Betrag von der Berechnung der Spekulationssteuer ausgenommen werden muss.
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