Wärmecontracting-Vertrag: Mieter hat Einsichtsrecht
Mieter haben ein Einsichtrecht in den Wärmecontracting-Vertrag zwischen ihrem Vermieter und dem Energieversorger, wenn der zwischen ihnen und dem Versorger geschlossene Vertrag keine Angaben zur Preisgestaltung enthält. Dies stellte das LG Berlin im Juli 2020 klar.
Der Fall
Ein Mieter und sein Vermieter stritten darüber, ob der Mieter berechtigt war in den Wärmecontracting-Vertrag des Vermieters Einsicht zu nehmen. In den Ziffern 2 und 4 des „Wärmeliefervertrages“ hatte der Energieversorger die Verpflichtung übernommen, über die Heizkosten unter Berücksichtigung der HeizkostenV und nach den Modalitäten des mit der Hausverwaltung bzw. dem Vermieter geschlossenen Vertrag über die Wärmelieferung abzurechnen.
Die Entscheidung des Landgerichts
Das LG Berlin bestätigte das Einsichtsrecht des Mieters. Zu den Abrechnungs-Modalitäten in einem „Wärmeliefervertrag“ gehört auch die Preisgestaltung. Dazu fand sich in dem Vertrag des Mieters allerdings nichts. Der Vertrag regelte allenfalls, dass über die Vorauszahlungen auf die Heizkosten abgerechnet wird.
Gemäß § 259 Abs. 1 BGB hat derjenige, der verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt werden, Belege vorzulegen. Aus § 259 Abs. 1 BGB leitet der Bundesgerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung ein Einsichtsrecht in die Belege ab, die zur Überprüfung einer Abrechnung erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil v. 07.02.18, Az, VIII ZR 189/17). Da der „Wärmeliefervertrag“ keine Aussage zu den Preisen der Beheizung enthielt, sondern insoweit auf den Vertrag mit dem Vermieter bzw. dessen Hausverwaltung Bezug nahm, war dieser dem Mieter vorzulegen (LG Berlin, Urteil v. 15.07.20, Az. 65 S 285/19).
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