Nießbrauchberechtigter kann vom Wohnungseigentümer keine neue Terrassentür verlangen
Wenn Ihre Eltern bereits Eigentümer einer Eigentumswohnung sind, kann es gut sein, dass sie Ihnen die Wohnung bereits zu Lebzeiten übereignen, um die Erbschaftssteuer zu umgehen. In diesem Fall wird oft Nießbrauchrecht zugunsten der Eltern vereinbart. Kraft eines solchen Rechts können Ihre Eltern die Wohnung nicht nur bewohnen, sondern auch vermieten, wenn sie beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen in einem Pflegeheim untergebracht werden müssen. Doch wer ist zuständig, wenn an der Wohnung etwas zu machen ist – der Wohnungseigentümer oder der Nießbrauchberechtigte. Hierzu hat das AG Oldenburg entschieden: Geht es um die Terrassentür, hat der Nießbrauchberechtigte keinen Anspruch auf Erneuerung gegen den Wohnungseigentümer (Urteil v. 04.05.2020, Az. 31 C 222/19)
Nießbrauchberechtigte verlangte neue Terrassentür vom Eigentümer
Im entschiedenen Fall ging es um eine Wohnung einer Wohnungseigentumsanlage, deren Terrassentür beschädigt war. Die in der Wohnung lebende Nießbrauchberechtigte verlangte von dem Wohnungseigentümer den Ersatz der beschädigten Tür. Da sich der Eigentümer weigerte, dem nachzukommen, erhob die Nießbrauchberechtigte Klage.
Nießbrauch verpflichtet Wohnungseigentümer nicht zum Austausch
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Nießbrauchberechtige konnte von dem Wohnungseigentümer den Einbau einer neuen Terrassentür nicht verlangen.
Sofern der Austausch der Tür als gewöhnliche Unterhaltungsmaßnahme zu qualifizieren ist, muss die Nießbrauchberechtigte selbst für Ersatz sorgen (§ 1041 BGB). Stellt der Ersatz der Tür eine außergewöhnliche Unterhaltungsmaßnahme dar, besteht ebenfalls kein Anspruch der Nießbrauchberechtigen auf Erneuerung gegenüber dem Wohnungseigentümer. Dieser ist zur Vornahme von außergewöhnlichen Unterhaltungsmaßnahmen nur berechtigt, nicht aber verpflichtet. Kraft des Nießbrauchrechts kann der Wohnungseigentümer nämlich nicht zur Vornahme einer Handlung gezwungen.
Fazit: Besteht an Ihrer Wohnung ein Nießbrauchrecht, ist der Nießbrauchberechtigter für gewöhnliche Unterhaltungsmaßnahmen zuständig. Außergewöhnliche Unterhaltungsmaßnahmen fallen in Ihren Zuständigkeitsbereich. Da es sich bei gewöhnlichen Unterhaltungsmaßnahem um solche handelt, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung in regelmäßigen kürzeren Abständen wiederkehrend zu erwarten sind, ist der Austausch einer Terrassentür eher als außergewöhnliche Maßnahme einzustufen. Jetzt wissen Sie: Der Nießbrauchberechtigte hat keinen Anspruch auf die Durchführung solcher Maßnahmen. Deren Umsetzung liegt vielmehr in Ihrem Ermessen. Denken Sie aber stets daran: Ist das Gemeinschaftseigentum betroffen, benötigen Sie einen Beschuss für die Umsetzung von Instandsetzungsmaßnahmen. Wenn Sie die vorherige Beschlussfassung umgehen, kann es teuer für Sie werden.
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