Gemeinschaftseigentum: Beschluss über Baumfällung bedarf mindestens 3 Vergleichsangebote
Wenn es auf Ihrem gemeinschaftlichen Grundstück Bäume gibt, werden Sie bestimmt auch schon festgestellt haben, wie schnell sie wachsen. Die Bäume, die noch vor einigen Jahren eine hinnehmbare Größe hatten, haben mittlerweise an Höhe und Umfang so stark zugelegt, dass sie Ihren Balkon oder Ihre Terrasse verschatten. In so einem Fall dürfen Sie nicht einfach selbst Hand anlegen, sondern Sie benötigen für das Fällen oder Beschneiden der Bäume einen gemeinschaftlichen Beschluss. Umgesetzt werden darf dieser Beschluss dann in der Zeit vom 01.10. bis 28. bzw. 29.02. eines jeden Jahres. Wenn Sie und die anderen Eigentümer ihrer Gemeinschaft einen solchen Beschluss fassen möchten, denken Sie unbedingt daran, 3 Vergleichsangebote einzuholen. Anderenfalls ist Ihr Beschluss nämlich anfechtbar (AG Duisburg-Ruhrort, Urteil v. 25.07.19, Az. 28 C 27/18).
Beschluss: 12 Bäume sollten gefällt werden
Im entschiedenen Fall fasste eine Eigentümergemeinschaft den Beschluss, 12 Bäume entlang der Fassade im Bereich der Hauseingangsseite ihres Mehrfamilienhauses fällen zu lassen. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung lag nur ein Kostenvoranschlag über die Fällarbeiten in Höhe von über 7.000 € vor. Ein Eigentümer war mit dem Beschluss nicht einverstanden und erhob Anfechtungsklage.
Ohne Vergleichsangebote keine ausreichende Entscheidungsgrundlage
Zu Recht, entschied das Gericht, der Beschluss entsprach nicht dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung. Denn die Wohnungseigentümer verfügten bei der Beschlussfassung mangels Vorlage von Vergleichsangeboten über keine ausreichende Entscheidungsgrundlage. Bei der Vergabe von Aufträgen verstößt ein Beschluss normalerweise gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn nicht zuvor mindestens 3 Konkurrenzangebote eingeholt worden sind. Die Angebote müssen vergleichbar sein, das heißt, die angebotenen Leistungen dürfen sich nicht unterscheiden. Nur dann verfügen die Eigentümer über genügend Informationen, um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können.
Das Einholen von Konkurrenzangeboten war hier erforderlich und nicht aufgrund der Geringwertigkeit des Auftragsvolumens entbehrlich. Selbst für eine größere Eigentümergemeinschaft stellt ein Auftragsvolumen von 7.000 € keinen Bagatellauftrag mehr dar. Das Gericht erklärte den gefassten Beschluss daher für unwirksam.
Fazit: Wenn Sie Bäume auf Ihrem gemeinschaftlichen Grundstück fällen wollen, ist von jetzt bis Ende Februar die richtige Zeit dafür. Allerdings müssen Sie das Fällen vorher durch einen gemeinschaftlichen Beschluss absegnen lassen. Denken Sie daran, dass für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung 3 Vergleichsangebote vorliegen müssen. Anderenfalls ist Ihr Beschluss anfechtbar. Werfen Sie auch einen Blick in die Baumschutzsatzung Ihrer Stadt oder Gemeinde. Danach kann für bestimmte Bäume ab einer bestimmten Größe eine Fällgenehmigung erforderlich sein. Dann sollten Sie diese unbedingt vor der Fällung einholen, andernfalls kann es teuer für Sie werden.
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