Corona-Pandemie – Eigentümerversammlung unter freien Himmel ausnahmsweise erlaubt
Fühlen Sie sich auch unwohl, wenn Sie an Ihre nächste Eigentümerversammlung denken? Das geht Ihnen nicht alleine so! Tatsächlich erfüllt in Zeiten von Covid-19 die Vorstellung, sich stundenlang mit vielen Menschen in einem geschlossenen Raum aufzuhalten, viele Wohnungseigentümer mit Unbehagen. Das muss aber nicht heißen, dass Sie nicht an der Eigentümerversammlung teilenehmen oder gar ganz auf sie verzichten. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Wedding kann die Eigentümerversammlung in Corona-Zeiten sogar unter freien Himmel abgehalten werden, wenn Störungen und Einflussnahme Dritter ausgeschlossen sind (Urteil v. 13.07.2020, Az. 9 C 214/20).
Ort der Eigentümerversammlung war der Spielplatz der Gemeinschaft
Im entschieden Fall berief der Verwalter einer Eigentümergemeinschaft eine Eigentümerversammlung ein. Die Versammlung sollte aufgrund der Corona-Pandemie unter freiem Himmel auf dem Spielplatz der Wohnungseigentumsanlage stattfinden. Der Spielplatz war für die Öffentlichkeit nicht ohne Weiteres zugänglich und stand auch nur den Wohnungseigentümern zur Nutzung zur Verfügung.
Eine Wohnungseigentümerin hielt den Versammlungsort dennoch für unzulässig. Sie war der Auffassung, es bestehe die Gefahr, dass Dritte zuhören könnten. Daher beantragte die Eigentümerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Untersagung der Versammlung.
Grundsatz der Nichtöffentlichkeit war gewahrt
Das Gericht entschied gegen die Wohnungseigentümerin. Sie hatte keinen Anspruch auf Untersagung der Versammlung im Wege der einstweiligen Verfügung. Die Durchführung der Versammlung auf dem Spielplatz der Wohnungseigentumsanlage widersprach insbesondere mit Blick auf die Gefahren durch das Corona-Virus nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit lag nicht vor, da die Wahrnehmung der Gespräche durch Dritte so gut wie nicht möglich war. Da insoweit Störungen und Einflussnahmen durch Dritte ausgeschlossen waren, konnte die Versammlung unter freiem Himmel stattfinden.
Fazit: Auch in Zeiten von Corona muss bei der Durchführung ihre Eigentümerversammlung am Grundsatz der Öffentlichkeit festgehalten werden. Findet sich aber draußen ein Platz, bei dem Störungen und Einflussnahmen durch Dritte ausgeschlossen sind, ist die Durchführung der Eigentümerversammlung dort zulässig. Vielleicht gibt es ja im Garten Ihrer Wohnungseigentumsanlage einen solchen Ort, der es erlaubt, Ihre Eigentümerversammlung unter freiem Himmel durchzuführen.
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