Dass Mietschulden durch Corona bedingt sind, muss Mieter glaubhaft machen
Art. 240 § 2 Abs. 1 EGBGB fordert, dass ein Mieter glaubhaft macht, wenn er aufgrund der COVID-19-Pandemie zur Zahlung der Mieten von April bis Juni 2020 nicht in der Lage war. Dazu müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass die Miete bedingt durch die Pandemie nicht gezahlt werden konnte, stellte das Amtsgericht Hanau im Juli 2020 fest.
Wegen der COVID-19-Pandemie wurde für Mietverhältnisse in Art. 240 § 2 EGBGB ein vorübergehender Kündigungsschutz geregelt. Wenn ein Mieter wegen der COVID-19-Pandemie keine Miete leisten konnte, muss er dies glaubhaft machen.
Der Fall
Im vom AG Hanau entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Mieter ein Haus für brutto 1.500 € angemietet, aber die Miete für April, Mai und Juni 2020 nicht geleistet. Der Mieter behauptete, sein Arbeitgeber habe ab April 2020 Kurzarbeit angeordnet. Aus diesem Grund habe er nur ein vermindertes Gehalt erhalten. Zudem habe er seit April kein Geld von seinem Konto abheben oder überweisen können. Da der Mieter mit der Zahlung der Miete im Rückstand war, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos und reichte eine Räumungsklage ein.
Die Entscheidung bei Gericht − Mit Erfolg!
Das AG Hanau entschied, dass die Kündigung des Vermieters rechtmäßig war. Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 2 EGBGB setzt voraus, dass ein Mieter seine Unfähigkeit zur Zahlung der Miete wegen der COVID-19-Pandemie glaubhaft macht. Es handelt sich dabei um eine Beweiserleichterung. Die Ursächlichkeit der Covid-19-Pandemie für die Nichtzahlung der Miete muss von einem betroffenen Mieter aber dennoch durch Angabe von Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Eine Versicherung an Eides statt dieser Ursächlichkeit entsprechend § 294 ZPO ist nicht möglich. Eine Glaubhaftmachung kann nur auf Grundlage von zu beweisenden Tatsachen erfolgen. Im entschiedenen Rechtsstreit hätte der Mieter Tatsachen dafür vortragen müssen, dass die Nichtleistung der Mieten von April bis Juni 2020 tatsächlich durch die Pandemie bedingt war. Nur dann gelte, so das AG Hanau, das Kündigungsverbot des Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zu Gunsten eines Mieters. Im Rechtsstreit vor dem AG Hanau genügte der Vortrag des Mieters diesen Anforderungen nicht. Der Mieter hatte eingeräumt, dass er in der Lockdown-Phase Geld auf seinem Konto hatte. Da man in der Lockdown-Phase weiterhin Geld an Geldautomaten abheben konnte, konnte der Mieter dem AG Hanau nicht glaubhaft machen, dass er zur Zahlung der Miete nicht in der Lage war (AG Hanau, Urteil v. 31.07.20, Az. 32 C 136/20).
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