BFH: Häuslicher Behandlungsraum voll absetzbar
Ein Arbeitszimmer zuhause ist nur absetzbar, wenn keine anderen Räume für die eigene Berufstätigkeit zur Verfügung stehen. Das gilt aber nicht für Betriebsstätten. Doch wie ist der Behandlungsraum einer Ärztin einzustufen – als Arbeitszimmer oder Betriebsstätte? Dazu hat der Bundesfinanzhof jetzt ein steuerzahlerfreundliches Urteil gefällt (29.01.2020, Az. VIII R 11/17).
Finanzgericht hatte Klage noch abgewiesen
Im Keller ihres Wohnhauses hatte eine Augenärztin einen Behandlungsraum für Notfälle eingerichtet – mit Klappliege, Sehtafel, Medizinschrank, mehreren Stühlen und medizinischen Hilfsmitteln. Zu diesem Raum kam man als Patient allerdings nur über den Flur ihrer Privaträume. Das sei eindeutig ein häusliches Arbeitszimmer, so das Finanzamt und das Finanzgericht Münster unisono. Es abzusetzen, komme nicht infrage, da die Ärztin in einer Gemeinschaftspraxis über entsprechende Räumlichkeiten zur Ausübung Ihrer Tätigkeit verfüge. In zweiter Instanz hatte Ihre Klage aber Erfolg.
„Betriebsstättenähnlicher Raum“
Der Bundesfinanzhof kam zu einem anderen Ergebnis. Bei besagtem Kellerraum handle es sich nicht um ein Arbeitszimmer. Vielmehr liege hier ein „betriebsstättenähnlicher Raum“ vor. Die Kosten seien absetzbar – und im Übrigen auch nicht beschränkt auf die ansonsten für absetzbare Arbeitszimmer übliche Grenze von 1.200 € pro Jahr.
Beachten Sie: Ein häusliches Arbeitszimmer ist mit bis zu 1.200 € pro Jahr absetzbar, wenn kein anderer Ort zur Verrichtung der eigenen Arbeit zur Verfügung steht. Nur wenn dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, können Sie die vollen Kosten ohne Beschränkung absetzen, was selten der Fall ist. Eine Einstufung als „Betriebsstätte“ oder „betriebsstättenähnlicher Raum“ ist daher günstig: Dann sind die Kosten in jedem Fall unbeschränkt absetzbar.
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