Neues WEG: Eigentümerversammlungen künftig per Beschluss nur ein bisschen online!
Der Herbst ist da und mit ihm steigt auch die Zahl der mit Covid-19 infizierten Menschen. Viele Menschen wollen daher Kontakte möglichst vermeiden. Daher werden berufliche Meetings, Vorlesungen und sogar die Buchmesse überwiegend online abgehalten. Genau das wünschen Sie und die anderen Wohnungseigentümer Ihrer Gemeinschaft vielleicht auch für Ihre Eigentümerversammlung. Doch das neue Wohnungseigentumsgesetz sieht eine Beschlussfassung über eine vollständig online abzuhaltende Eigentümerversammlung nicht vor.
Neues Wohnungseigentumsgesetz ab 01.12.2020
Nachdem auch der Bundesrat der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes zugestimmt hat, wird das „Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften” aller Voraussicht nach zum 01.12.2020 in Kraft treten. Das aus dem Jahr 1951 stammende Wohnungseigentumsgesetz, in dem Klimaschutz, die Digitalisierung oder der demografische Wandel keine Rolle spielten, ist nun unter Berücksichtigung dieser Anforderungen umfassend erneuert worden.
Eigentümerversammlung: Einzelne Eigentümer können online teilnehmen
§ 23 WEG-neu ermöglicht Ihnen künftig eine flexiblere Gestaltung Ihrer Eigentümerversammlungen – und zwar auch unter Nutzung der sich durch die Digitalisierung bietenden Möglichkeiten. Hierzu gibt § 23 Absatz 1 WEG-neu Ihnen und den anderen Eigentümern Ihrer Gemeinschaft die Beschlusskompetenz, es einzelnen Eigentümern zu ermöglichen, online an der Eigentümerversammlung teilzunehmen. Diese Beschlusskompetenz erlaubt es Ihnen jedoch nicht, Präsenzversammlungen per Mehrheitsbeschluss zugunsten reiner online-Eigentümerversammlungen abzuschaffen. Nach dem Gesetzesentwurf, soll das Recht eines jeden Wohnungseigentümers physisch an der Eigentümerversammlung nicht zur Disposition der Mehrheit stehen.
Die konkrete, insbesondere technische Ausgestaltung der online-Teilnahme regelt der Entwurf im Hinblick auf künftige technische Entwicklungen nicht. Die konkrete Ausgestaltung einer online-Teilnahme muss daher Ihr Beschluss regeln. Ihr Beschluss muss dann natürlich ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.
Fazit: Das neue Wohnungseigentumsgesetz trägt der Digitalisierung nur insoweit Rechnung, als Sie nun beschließen können, dass einzelne Wohnungseigentümer online an der Versammlung teilnehmen können. Wenn die Eigentümerversammlung Ihrer Gemeinschaft komplett online abgehalten werden soll, wird das nur kraft einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer möglich sein. Diese Option ist allerdings noch nicht durch gerichtliche Urteile abgesichert.
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