Gewerberaummiete: Keine fristlose Kündigung wegen schwerer Erkrankung
In einem Gewerberaummietverhältnis rechtfertigt die Erkrankung des Mieters nicht dessen fristlose Kündigung, stellte das Oberlandesgericht Rostock im Juli 2020 klar.
Der Fall
Ein Vermieter von Gewerberäumen und die Erben eines Mieters stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung. Das Mietverhältnis bestand seit dem 31.12.2017. Es war inzwischen ein Mietrückstand von ca. 14.000 € entstanden. Der Mieter war zuletzt schwer erkrankt und erklärte deshalb per Kündigung, das Mietverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beenden. Kurz darauf starb der Mieter. Der Vermieter verklagte anschließend die Erben auf Zahlung der rückständigen Miete.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Rostock entschied zu Gunsten des Vermieters, dass die fristlose Kündigung des verstorbenen Mieters unwirksam war. Zwar war die Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB durch den Mietvertrag nicht ausgeschlossen. Der Rechtsgedanke des § 537 BGB, wonach ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliegen muss, gilt aber auch im gewerblichen Mietverhältnis. Die schwere Erkrankung des Gewerberaummieters war ein in der Person des Mieters liegender Grund. Zwar war dem Mieter durch die Erkrankung die Betreibung seines Geschäfts nicht mehr möglich. Die Erkrankung stellte jedoch ein ausschließlich vom Mieter zu tragendes Risiko dar. Im Wohnraummietrecht können zwar laut Bundesgerichtshof (BGH) schwerwiegende gesundheitliche Beschwerden eines Mieters dazu führen, dass eine fristlose Kündigung durch den Vermieter als nicht hinnehmbare Härte rechtswidrig und unwirksam ist. Im entschiedenen Rechtsstreit rechtfertigte die schwere Erkrankung des gewerblichen Mieters jedoch nicht seine eigene fristlose Kündigung. Da die Kündigung nicht zulässig war, mussten die Erben die rückständige Miete ausgleichen (OLG Rostock, Urteil v. 09.07.20, Az. 3 U 79/19).
Neueste Kommentare