Verwalterbestellung: Bonitätsprüfung ist bei eröffnetem Insolvenzverfahren zwingend!
Mussten Sie auch schon die Erfahrung machen, wie schwer es ist, einen guten Verwalter zu finden? Kein Wunder, dass sich viele Eigentümergemeinschaften mit der einen oder anderen Unzulänglichkeit ihres Verwalters abfinden, wenn sie ansonsten mit ihm zufrieden sind. Allerdings gehen Sie zu weit, wenn Sie sich damit abfinden, dass über das Vermögen des zu bestellenden Verwalters das insolvenzverfahren eröffnet wurde. In diesem Fall ist eine Bonitätsprüfung unumgänglich. Anderenfalls ist der Beschluss über die Verwalterbestellung anfechtbar (LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 20.05.2020, Az. 14 S 6820/19 WEG).
Insolvenzverfahren war Eigentümern bei Beschlussfassung bekannt
Im entschiedenen Fall ging es um die Bestellung eines Verwalters einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern. Der Verwalter war nach der erfolgreichen gerichtlichen Anfechtung seiner erstmaligen Bestellung erneut durch die Eigentümergemeinschaft zum Verwalter bestellt worden.
Zum Zeitpunkt der Fassung des erneuten Bestellungsbeschlusses war den Eigentümern bereits bekannt, dass über das Vermögen des Verwalters ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Da der Verwalter aber eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen konnte, hatten die Eigentümer vor der Beschlussfassung zur erneuten Bestellung keine weiteren Nachforschungen zur Bonität des Verwalters angestellt. Mehrere Eigentümer waren mit der Bestellung nicht einverstanden und erhoben Anfechtungsklage gegen den erneuten Bestellungsbeschluss.
Beschlussfassung erfolgte auf unzureichender Tatsachengrundlage
Zu Recht entschied das Gericht, der Bestellungsbeschluss entsprach nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass sich der Bestellungsbeschluss an den strengen Maßstäben für die Neuwahl eines Verwalters messen lassen musste und nicht als Wiederwahl zu betrachten war.
Grundsätzlich steht den Eigentümern aber auch nach den für eine Erstbestellung geltenden strengen Maßstäben ein Beurteilungsspielraum dahingehend zu, ob der zu Bestellende das ihm anzuvertrauende Amt ordnungsgemäß ausüben wird. Bei dieser Prognose überschreiten die Eigentümer allerdings ihren Beurteilungsspielraum, wenn trotz Kenntnis über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verwalters keine weiteren Prüfungen erfolgen, ob von einer ausreichenden Bonität des Verwalters auszugehen ist. Insoweit hätten sie seine frei verfügbaren finanziellen Mittel, seine Kreditwürdigkeit und vorhandene Sicherheiten überprüfen müssen. Da die Eigentümer das unterlassen hatten, wurde der Beschluss auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage vorgenommen und entsprach nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
Fazit: Wenn Ihr Verwalterkandidat insolvent ist, sollten Sie sich unbedingt mit seiner Vermögenssituation beschäftigen, bevor Sie ihn zum Verwalter bestellen. Sie dürfen sich dann nicht damit zufrieden geben, dass Ihr Verwalterkandidat eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorweisen kann. Durchleuchten Sie die Vermögenssituation Ihres Kandidaten dann in ihrem eigenen Interesse besser ganz genau. Immerhin wollen Sie Ihrem zukünftigen Verwalter ja das gemeinschaftliche Vermögen anvertrauen.
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