Ihr Miteigentümer darf auf seinem Balkon keine Taubem füttern!
Der Herbst ist da und so langsam beginnt die Zeit, in der die Vogelliebhaber unter Ihren Miteigentümern ihre Balkone zur Fütterung bereit machen. Allerdings begeistert die Fütterung von Vögeln nicht jede Wohnungseigentümer. Wenn Sie auch zu den Wohnungseigentümern gehören, die sich über Vogelkot und Futterreste auf ihrem Balkon ärgern, sollten Sie das nachfolgende Urteil kennen. Das Urteil ist zwar schon älteren Datums, aber in der jetzt beginnenden Fütterungssaison brandaktuell für Sie. Denn es zeigt Ihnen, wann Sie das Füttern von Vögeln unterbinden können (AG München, Urteil v. 23.09.15, Az. 485 C 5977/15 WEG).
Vogelfütterung auf dem Balkon zog viele Tauben an
Im entschiedenen Fall ging es um einen Wohnungseigentümergemeinschaft in München. Einer der Wohnungseigentümer hatte auf seinem Balkon neben Wassertränken für Vögel in den Blumenkästen Rosinen als Vogelfutter ausgelegt und an der Decke Meisenknödel sowie einen Behälter mit Käsestreifen und Sonnenblumenkernen aufgehängt. Das führte dazu, dass sich täglich viele Tauben auf dem Balkon aufhielten.
Die Miteigentümer fühlten sich dadurch gestört. Sie beanstandeten eine erhebliche Verschmutzung des Balkons und des Hausdaches und befürchteten die Übertragung von Keimen und Krankheiten. Sie forderten daher den Wohnungseigentümer auf, die Fütterung zu beenden. Außerdem war das Füttern von Tauben sowohl durch die Hausordnung also auch von der Stadt München verboten. Der Taubenfreund wertete das Unterlassungsbegehren als „Panik-Macherei“. Die Wohnungseigentümer erhoben daher Klage gegen den Taubenliebhaber.
Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verbietet Taubenfüttern
Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht untersagte es dem Wohnungseigentümer, Tauben auf dem Balkon oder von der Wohnung heraus zu füttern oder durch Futter anzulocken. Zur Begründung führte das Gericht an, dass bereits die Hausordnung, die für den Wohnungseigentümer bindend ist, das Füttern von Tauben untersagte.
Darüber hinaus besteht aber zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme. Diese Pflicht sah das Gericht durch das Füttern der Tauben als verletzt an. Da durch das Auslegen von Vogelfutter eine nicht kontrollierbare Zahl von Tauben angelockt wurde, bestand einerseits die Gefahr, dass das Gemeinschaftseigentum vermehrt verschmutzt werde. Zum andern begründen Taubenkot und Taubenparasiten eine Gesundheitsgefährdung, die die anderen Wohnungseigentümer nicht hinnehmen müssen.
Fazit: Das Füttern von Tauben vom Balkon aus können Sie in jedem Fall unterbinden. Die Frage, ob Sie sonstige Wildvögel füttern dürfen hängt primär von den Regelungen in Ihrer Gemeinschaftsordnung ab. Ist das Füttern von Vögeln dort generell verboten müssen sich alle Eigentümer daran halten. Untersagt die Gemeinschaftsordnung das Füttern von Vögeln nicht, ist das Füttern von Wildvögeln erlaubt, wenn die Miteigentümer hierdurch nicht Beeinträchtigt werden. Insoweit ist zum Beispiel das Aufstellen eines kleinen Vogelhäuschens oder das Aufstellen von Meisenringen nicht zu beanstanden, sofern herabfallendes Futter und Vogelkot im Wesentlichen nicht auf den anderen Balkonen landen.
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