BVerfG: Eilantrag gegen Berliner Mietendeckel abgelehnt
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat den Eilantrag eines Vermieters auf eine vorläufige Aussetzung der zweiten Stufe des Berliner Mietendeckels abgelehnt. Das BVerfG war der Ansicht, dass der Vermieter einen schweren Nachteil von besonderem Gewicht nicht nachgewiesen hatte.
Der Fall
Per Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte ein Vermieter, das Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 und 2 MietenWoG Bln vorläufig auszusetzen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 MietenWoG Bln ist in allen Mietverhältnissen eine Miete verboten, soweit sie die nach Berücksichtigung der Wohnlage bestimmte Mietobergrenze aus den §§ 6 oder § 7 Abs. 1 MietenWoG Bln um mehr als 20 % überschreitet und nicht als Härtefall genehmigt ist. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer und Vermieter von 24 Wohnungen in Berlin. Bei Inkrafttreten des § 5 MietenWoG Bln müsste der Vermieter jedenfalls für 13 seiner Wohnungen die Miete absenken.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Das BVerfG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Beschwerdeführer hatte, so das BVerfG nicht hinreichend dargelegt, dass im Fall der Ablehnung seines Antrags ein schwerer Nachteil von besonderem Gewicht droht. Zwar werden alle betroffenen Vermieter in Berlin dazu gezwungen, ihre zunächst wirksam vereinbarten Mieten in bestehenden Mietverhältnissen auf das nach § 5 Abs. 1 Satz 2 MietenWoG Bln zulässige Maß abzusenken und dadurch würden monatliche Mieteinnahmen entzogen. Das sei, so das BVerfG, aber nicht relevant, wenn keine Auswirkungen wirtschaftlicher Art mit existenzbedrohenden Ausmaßen vorliegen. Es würden grundsätzlich auch keine irreversiblen Schäden eintreten, wenn sich das Gesetz als verfassungswidrig erweist. Denn dann können betroffene Vermieter von ihren Mietern mietvertraglich vereinbarte Beträge rückwirkend verlangen. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs sind etwa 340.000 Mietverhältnisse, in denen die Miete gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 MietenWoG Bln überhöht ist, betroffen. Über eine Minderung ihrer Mieteinnahmen hinaus hätten Vermieter durch § 5 Abs. 1 MietenWoG aber sonst keine Nachteile zu befürchten (BVerfG, Beschluss v. 28.10.2020, Az. 1 BvR 972/20).
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