Neuer Fußboden: Schallschutz zur Zeit der Errichtung des Gebäudes ist einzuhalten
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte im Juni 2020 klar, dass bei Verlegung eines neuen Bodenbelags hinsichtlich des Schallschutzes die gesetzlichen Regelungen maßgeblich sind, welche bei Errichtung des betroffenen Gebäudes galten. Die Einhaltung des zulässigen Trittschalls ist hinsichtlich Mietwohnungen von erheblicher Bedeutung, da unverhältnismäßige und unzumutbare Geräusche betroffene Mieter zur Minderung berechtigen können.
In einem 1995 zu Wohnraum ausgebauten Dachgeschoss, welches zunächst nur mit Teppichboden ausgestatteten war, verlegte der Eigentümer nachträglich Fliesen. Der in der darunter liegenden Wohnung lebende Bewohner beschwerte sich über die Trittschallgeräusche, welche bis zu 63 Dezibel erreichten. Der gestörte Nachbar, forderte den Eigentümer dazu auf, wieder Teppichboden oder eine andere ausreichende Dämmung des Fußbodens zu verlegen. Da der Eigentümer der Dachgeschosswohnung nicht einsichtig war, reichte der gestörte Nachbar Klage ein.
Der BGH bestätigte in letzter Instanz die Vorinstanzen dahingehend, dass Schallschutzmaßnahmen erforderlich seien und ein Normtrittschallpegel von 53 Dezibel einzuhalten sei. Maßgeblich seien die Schallschutzvorgaben der DIN 4109, welche bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galt. Der Einwand des Eigentümers der Dachgeschosswohnung, dass die Trittschalldämmung der Geschossdecke des Obergeschosses bereits mangelhaft sei, war für den BGH nicht relevant. Zwar würde ohne diesen Mangel der vom Fliesenboden ausgehende Trittschall den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Der Eigentümer einer Wohnung müsse jedoch dafür sorgen, dass Nachbarn nicht durch Trittschall belästigt werden und einen Trittschall dämmenden Bodenbelag verlegen (BGH, Urteil v. 26.06.20, Az. V ZR 173/19).
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