Übersicht: Diese Steuervorteile können Sie nutzen
Hand aufs Herz: Wissen Sie wirklich ganz genau, was Sie bei Ihrem Immobilien-Investment von der Steuer absetzen können, und wie? Denn egal, ob Sie Ihre Steuer selbst verwalten oder einen Steuerberater beauftragen – die Verantwortung liegt letztlich bei Ihnen. Und jeder gesparte Euro erhöht am Ende Ihre Rendite!
In den beiden letzten Ausgaben lasen Sie, wie die steuerliche Berechnung Ihrer vermieteten Immobilie funktioniert, und wie Sie die Anschaffungskosten geltend machen. Heute gibt es weitere Informationen zu absetzbaren Ausgaben.
- Mitgliedsbeiträge etwa für Haus & Grund oder den Vermieterverband dürfen Sie steuerlich geltend machen.
- Kontoführungs- und Bürokosten: Die Buchhaltung wird Ihnen erheblich erleichtert, wenn Sie für die Vermietung ein eigenes Konto eröffnen. Aber heutzutage ist das kaum noch kostenfrei möglich. Jedoch können Sie die Kontoführungsgebühren steuerlich geltend machen. Aber die Buchhaltung wirft unter Umständen noch weitere Kosten auf, zum Beispiel für Telefon und Porto, Schreibwaren, einschlägige Software oder ähnliches. Diese gehören ebenfalls in die Anlage V.
- Fahrtkosten: Für Fahrtkosten in Zusammenhang mit Ihrer vermieten Immobilie mit dem eigenen PKW können Sie 30 Cent pro Kilometer geltend machen. Darunter fallen nicht nur Fahrten zur Wohnung, sondern auch etwa zum Baumarkt, zur Bank oder zum Steuerberater.
- Anwaltskosten: Kommt es zur Streitigkeit mit Ihrem Mieter, können Sie die Kosten für Ihren Anwalt, Gutachter, Gerichtskosten usw. ebenfalls von der Steuer absetzen.
- Abfindung: In seltenen Fällen zahlen Vermieter ihren Mietern eine Abfindung, damit diese ausziehen. Üblich sind 1-2 Monatsmieten. Das geht aber nicht, wenn Sie selbst in die Wohnung einziehen möchten – hier greift ohnehin die Eigenbedarfskündigung. Absetzbar ist die Abfindung, wenn Sie sanieren und anschließend teurer vermieten möchten (Werbungskosten) oder wenn Sie die Wohnung leergezogen verkaufen wollen (Abzug vom Veräußerungsgewinn).
- Leerstand trotz Vermietungsbemühung: Dieser Fall betrifft aktuell wohl nicht sehr viele Vermieter… Finden Sie trotz nachweislicher Bemühungen keinen Mieter, können Sie die gesamten Nebenkosten geltend machen. Als Bemühungsnachweis gelten etwa wiederholte Annoncen, Beauftragung eines Maklers, eine Renovierung und eine Anpassung des Mietpreises. Bei einem kurzfristigen Leerstand reicht in der Regel der Nachweis einer Annonce.
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