Umzugspauschale künftig nicht mehr beschließbar
Haben auch Sie in Ihrer Wohnanlage die Erfahrung machen müssen, dass jeder Umzug dem gemeinschaftlichen Hausflur, Treppenhaus und Aufzug schadet? In der Tat kommen bei jedem Umzug mehr Kratzer und Schleifspuren an Böden, Wänden und Treppengeländern hinzu. Daher beschließen viele Eigentümergemeinschaften, einen bestimmten finanziellen Betrag, den der jeweilige Wohnungseigentümer pro Umzug zahlen muss. Hierzu müssen Sie wissen: Zum einen ist eine Pauschale von 100 € unverhältnismäßig und macht den gefassten Beschuss anfechtbar (AG Berlin Mitte, Urteil v. 16.03.2020, Az. 26 C 5003/19). Zum anderen können solche Beschlüsse mit dem Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes zum 01.12.2020 gar nicht mehr gefasst werden.
Eigentümer beschlossen Umzugspauschale von 100 €
Im entschiedenen Fall fasste eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf ihrer Eigentümerversammlung den folgenden Beschluss: “Die Wohnungseigentümerversammlung beschließt, dass jeder Wohnungseigentümer im Fall eines Bewohnerwechsels mögliche Beeinträchtigungen und eine besondere Abnutzung des Gemeinschaftseigentums eine Kostenpauschale in Höhe von 100 € an die Eigentümergemeinschaft zu zahlen hat… ”
Ein Wohnungseigentümer hielt die Pauschale von 100 € für unangemessen und erhob Klage gegen den Beschluss.
Gericht entschied: 100 € sind unangemessen
Zu Recht entschied das Gericht. Zwar war die Beschlusskompetenz aus § 21 Absatz 7 WEG gegeben, so dass die Gemeinschaft eine solche Umzugspauschale grundsätzlich beschließen konnte. Auch führen Umzüge zu einer gesteigerten Inanspruchnahme von Treppenhaus und Aufzügen, was sich selbst bei sorgfältig arbeitenden Umzugshelfern nicht vermeiden lässt. Da sich aber die Kosten für die Beseitigung von Abnutzungen und Schäden pro Einzelfall nur schwer quantifizieren lassen, ist die Zahlung einer Pauschale insoweit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings stellt die beschlossene Pauschale von 100 € eine deutliche Überschreitungen des Maßvollen an. Der Beschluss wurde daher für ungültig erklärt.
Keine Umzugspauschale mehr nach neuem WEG
Das neue Wohnungseigentumsgesetz, das zum 01.12.2020 in Kraft tritt, hat die Beschlusskompetenz aus § 27 Absatz 1 WEG abgeschafft. Denn der Gesetzgeber sieht es als nicht angemessen an, einen zulässigen Gebrauch finanziell zu sanktionieren, wenn keine konkreten Kosten anfallen. Daher werden Sie und die anderen Eigentümer Ihrer Gemeinschaft zukünftig keine Umzugskostenpauschalen mehr beschließen können.
Fazit: Eine Beschlussfassung über eine Umzugskostenpauschale mag zwar im Interesse vieler Wohnungseigentümer liegen. Dennoch gilt ab dem 01.12.2020, dass Sie solche Pauschalen nicht mehr beschließen können.
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