Tätigkeit im Ausland berechtigt Mieter zur Untervermietung
Grundsätzlich bedarf eine Untervermietung der Zustimmung des Vermieters. Ohne Kenntnis und Erlaubnis des Vermieters darf ein Mieter seine Mietwohnung nicht an einen Dritten überlassen. Dies gilt auch dann, wenn ein Mieter nur einen Teil der Mietwohnung an einen Untermieter überlassen will. Allerdings kann ein Mieter unter bestimmten Voraussetzungen von seinem Vermieter die Zustimmung zu einer Untervermietung verlangen. Dies entschied das Amtsgericht Tempelberg-Kreuzberg im Januar 2020).
Ein Vermieter hatte gegenüber seinem Mieter die Zustimmung zur Untervermietung verweigert. Der Mieter hatte mitgeteilt, dass er für 2 Jahre eine Tätigkeit als Gastdozent im Ausland übernimmt. Der Vermieter hatte die Vorlage von Belegen wie offizielle Dokumente, Visa und Aufenthaltsgenehmigung verlangt. Die verlangten Belege wurden vom Mieter jedoch nicht vorgelegt.
Das Gericht stellte zu Gunsten des Mieters fest, dass dieser einen Anspruch auf Gestattung der Untervermietung eines Teils der Mietwohnung hatte. Der Mieter konnte ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung darlegen. Der Mieter konnte glaubhaft machen, dass er sich für 2 Jahre beruflich bedingt im Ausland aufhalten musste und daher die Wohnung untervermieten musste. Der Mieter war aus wirtschaftlichen Gründen und wegen doppelter Haushaltsführung auf die Untervermietung angewiesen (AG Tempelberg-Kreuzberg, Urteil v. 22.01.20, Az. 3 C 234/19).
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