Schwer kranke Mieter müssen keine mehrtägigen Instandsetzungsarbeiten dulden
Schwer kranke Mieter müssen Instandsetzungsarbeiten, die 8 Tage dauern und für die ein Umzug in ein Hotel erforderlich wäre, wegen Unzumutbarkeit nicht dulden. Der Anstieg der Covid-19 Infektionen stellt für Mieter die Hochrisikopatienten sind, ein erhebliches Gesundheitsrisiko dar. Dies stellte das Amtsgericht Hamburg im Juli 2020 klar.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten darüber, ob der Mieter zur Duldung von mehrtägigen Instandsetzungsarbeiten verpflichtet war. Der Vermieter wollte u.a. Bleileitungen austauschen. Der Mieter hätte während der mindestens 8-tägigen Dauer der Instandsetzungsarbeiten in ein Hotel umziehen müssen. Der Mieter litt aber akut unter einem Hodgkin-Lymphom. Am 11.3.2020 musste er sich einer Operation unterziehen, bei welcher von Krebs befallene Lymphknoten entfernt wurden. Vom 28.03.2020 bis zum 30.03.2020 befand sich der Mieter wegen einer Wundinfektion im Krankenhaus. Vom 06.05.2020 bis zum 12.06.2020 musste sich der Mieter einer Strahlentherapie unterziehen. Im Mai 2018 wurde dem Mieter ein Bronchialkarzinom im Lungenflügel entfernt. Der Mieter hatte zudem einen Herzschrittmacher.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG Hamburg stellte zu Gunsten des Mieters fest, dass der Vermieter gegen ihn keinen Anspruch gem. § 555a BGB auf Duldung der geplanten Instandsetzungsarbeiten hatte. Die beabsichtigten Instandsetzungsmaßnahmen waren dem Mieter nicht zumutbar, wegen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme. Bei der Abwägung waren die persönlichen Verhältnisse des Mieters, die Dauer und Schwere der Beeinträchtigung und die Dringlichkeit der vom Vermieter auszuführenden Arbeiten, zu berücksichtigen. Die vorgelegten Krankenunterlagen des Mieters überzeugten das Gericht davon, dass ein Umzug in ein Hotel für die Dauer von mindestens 8 Tagen, dem Mieter nicht zumutbar war.
Ein auch nur vorübergehender Umzug in ein Hotel stellte, wie aus den Krankenunterlagen des Mieters ersichtlich, eine erhebliche Belastung für den Mieter dar. Da zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit einem Anstieg der Covid-19 Infektionen gerechnet werden musste, war der Mieter als Hochrisikopatient zudem einem weiteren erheblichen Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Die geplanten Instandsetzungsarbeiten waren zudem nicht dringlich. Eine Duldungspflicht des Mieters bestand auch nicht, weil er wegen der Bleileitungen die Miete gemindert hatte. Wegen der Weigerung, die Arbeiten zu dulden, konnte der Mieter sich aber nicht mehr auf ein Minderungsrecht berufen (LG Hamburg, Urteil v. 14.07.20, Az. 316 S 15/20).
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