Wiederholte Aufforderungen zum Putzen können Grund für fristlose Kündigung sein
Vom Vermieter ausgesprochene ständige Aufforderungen zum Putzen bzw. zum Beseitigen von Müll können für einen Mieter einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Dies stellte das Amtsgericht München im November 2019 klar.
Der Fall
Ein Vermieter und seine Mieterin stritten sich vor dem AG München über die Rechtmäßigkeit einer von der Mieterin ausgesprochenen fristlosen Kündigung. Die Mieterin hatte seit 2008 eine 3,5 Zimmer-Wohnung von 71 m² für 1.007,00 € monatlich angemietet. Bei ihr wohnten ihre 14jährige Tochter sowie ihre Hunde. Am 02.10.2018 kündigte die Mieterin fristlos, hilfsweise ordentlich unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist. Die Mieterin behauptete, zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen zu sein, da die Hausverwalterin wiederholt Zettel mit der Aufforderung das Haus bzw. den Garten zu putzen in den Briefkasten der Mieterin eingeworfen habe. Der Vermieter habe zudem unberechtigt und ohne Kenntnis der Mieterin einen Schlüssel zu der Mietwohnung gehabt.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG München entschied zu Gunsten des Vermieters und verurteilte die Mieterin zur Zahlung von weiteren drei Monatsmieten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist in Höhe von 3.021,00 €. Ständige Aufforderungen zum Putzen bzw. zum Beseitigen von Müll können zwar einen wichtigen Grund für eine Kündigung darstellen, wenn einem Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Für sich genommen stellen jedoch auch wiederholte Aufforderungen, das Haus bzw. den Garten zu putzen, noch keine Gängelungen eines Mieters dar, welche eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen. Es war auch nicht aufzuklären, ob der Vermieter über einen weiteren Schlüssel für die Wohnung verfügte. Aber auch dies begründete keinen außerordentlichen Kündigungsgrund zu Gunsten der Mieterin bzw. die Unzumutbarkeit den Ablauf der Kündigungsfrist abzuwarten. Das Abwarten der Kündigungsfrist war für die Mieterin noch zumutbar, zumal es sich um ein zehnjährigen Mietverhältnis handelte (AG München, Urteil v. 04.11.19, Az. 425 C 8940/19).
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