Achtung: Beschluss über Winterdienst in Eigenleistung ist nichtig!

Die kalte Jahreszeit ist da und mit ihr kann es einigen Regionen zu Schnee und Eis kommen. Da stellt sich für Sie und die anderen Eigentümer Ihrer Gemeinschaft die Frage, wie mit dem Winterdienst zu verfahren ist. Die einen wollen aus Kostengründen den Schnee lieber selber schippen, die andern wollen diese Arbeiten lieber durch einen Dritten erledigen lassen. Hat Ihre Eigentümergemeinschaft den mehrheitlichen Beschluss gefasst, dass der Winterdienst durch die Eigentümer selbst durchgeführt, sollten Sie wissen: Ein Beschluss, der Eigentümer zu Erbringung von Eigenleistung verpflichtet, ist nichtig (AG Oberhausen, Urteil v. 03.06.2020, Az. 34 C 87/19).
Beschluss: Winterdienst sollte durch Eigentümer erfolgen
Im entschiedenen Fall ging es um eine kleine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, die auf ihrer jährlichen Eigentümerversammlung unter anderem den mehrheitlichen Beschluss fassten, dass der Winterdienst künftig in Eigenleistung von den Wohnungseigentümern erbracht werden sollte.
Hiermit war ein Wohnungseigentümer nicht einverstanden und erhob Klage gegen den Beschluss. Nach Erhebung der Klage informierte der Verwalter die Eigentümer darüber, dass der gefasste Beschuss nichtig sei und der Winterdienst nun an eine Garten- und Landschaftsbaufirma vergeben worden sei. Die beklagten Eigentümer waren der Ansicht, dass nun eine Entscheidung nicht mehr erforderlich sei.
Gericht stellte klar: Beschluss war von vorne herein nichtig
Das Gericht entschied: Der Beschluss über den Winterdienst war mangels Beschlusskompetenz nichtig. Reinigungs-, Gartenarbeits- oder Räum- und Streupflichten kann den Wohnungseigentümern nicht durch Mehrheitsbeschluss persönlich auferlegt werden. Hierdurch werden nämlich Aufgaben, die in den Pflichtenkreis des Verwalters gehören, und für die der Verwalter honoriert wird, auf die Wohnungseigentümer verlagert. Des Weiteren ist es nicht zulässig, den Winterdienst auf die einzelnen Wohnungseigentümer zu übertragen, wenn damit die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten verbunden ist.
Das Gericht musste die Nichtigkeit des Beschlusses feststellen, auch wenn die sich Parteien mittlerweile über dessen Nichtigkeit einig geworden waren. Denn der in der Eigentümerversammlung gefasste Beschluss erweckt den Rechtsschein eines wirksamen Beschlusses. Erst durch die gerichtliche Feststellung kann dieser Rechtsschein zerstört werden.
Fazit: Diese Entscheidung zeigt mal wieder, dass Sie nicht durch einen mehrheitlichen Beschluss Ihrer Gemeinschaft zu Eigenleistungen verpflichtet werden können. Das können Sie gerichtlich feststellen lassen. Dennoch dürfen Sie nicht einfach untätig bleiben, wenn der Schnee gefallen ist. Wird der Schnee nämlich aufgrund des nichtigen Beschlusses nicht geräumt und es kommt jemand zu Schaden, macht sich Ihre Gemeinschaft schadenersatzpflichtig. Klären Sie also mit Ihrem Verwalter oder besser noch mit der Eigentümergemeinschaft, wie Sie den Winterdienst angesichts des nichtigen Beschlusses regeln.
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