Verbilligte Vermietung: So sichern Sie sich die volle steuerliche Absetzbarkeit der Kosten
Vermieten Sie Ihre Wohnung beispielsweise an Ihre Kinder, sonstige Angehörige oder Freunde? Wahrscheinlich werden Sie dann nicht die volle ortsübliche Miete nehmen, sondern eine Art „Sonderpreis“ machen. Aber aufgepasst: Das Finanzamt wird hier häufig misstrauisch. Denn bei allzu billiger Vermietung wird Ihnen schnell unterstellt, mit dem Objekt in Wirklichkeit keine Einkünfte erzielen zu wollen.
Volle Absetzbarkeit bisher ab 66 % der ortsüblichen Miete
Zum Glück müssen Sie keine Prognose erstellen, mit der Sie Ihre „Einkünfteerzielungsabsicht“ belegen. Das Einkommensteuergesetz gibt eine ganz einfache Faustregel vor: Wer eine Wohnung oder ein Haus für mindestens 66 % der ortsüblichen Miete vermietet, der will Einkünfte erzielen und darf folglich alle Kosten im Zusammenhang mit dem Objekt zu 100 % von der Steuer absetzen.
Als Grundlage für die ortsübliche Miete ist hier übrigens die Warmmiete anzusehen, entschied der Bundesfinanzhof bereits vor einigen Jahren (10.05.2016, Az. IX R 44/15). Im Übrigen spielt es keine Rolle, ob die Mieter mit Ihnen verwandt oder verschwägert sind oder nicht. Erfreulicherweise ändert sich diese Grenze aber künftig – und zwar zu Ihren Gunsten.
Ab 2021 reichen 50 % für den vollen Werbungskosten-Abzug
Die Bundesregierung hat sich die Kritik der Mieterverbände über die stetig steigenden Mietpreise vor allem in den Innenstädten zu Herzen genommen. Denn die 66-%-Regel des Fiskus zwingt auch so manchen großzügigen Vermieter, seine Mieten an die ständig steigende ortsübliche Miete anzupassen.
Im Jahressteuergesetz 2020 ist nun eine Absenkung dieser Grenze vorgesehen. Ab 2021 soll es reichen, wenn Sie Ihr(e) Objekt(e) nur zu 50 % der ortsüblichen Miete vermieten. Auch dann steht Ihnen also künftig der volle Werbungskosten-Abzug zu.
Fazit für Sie: Diese Neuregelung bedeutet eine erhebliche Entlastung für Sie als Vermieter. Bei einer verbilligten Vermietung an Angehörige oder Freunde brauchen Sie dann nicht so schnell zu befürchten, dass das Finanzamt die Kosten nicht mehr voll anerkennt.
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