Gewerberaummiete: Für Mietminderung gilt laut KG Rechtsprechung des BGH nicht
Lärm und Erschütterungen einer Baustelle können mietrechtlich einen Mangel darstellen. Allerdings ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in der so genannten „Bolzplatzentscheidung“ bei Gewerberaummietverträgen nicht zu folgen. Diese Ansicht vertritt das Kammergericht (KG) in Berlin gemäß einem in September 2020 ergangenem Urteil.
Der Fall
Ein Mieter von Gewerberäumen hatte wegen einer Baustelle in der Nachbarschaft die Miete gemindert. Von der Baustelle gingen angeblich Lärm und Erschütterungen aus. Wegen des Mietrückstands reichte der Vermieter eine Zahlungsklage ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Das KG bestätigte, dass gemäß § 536 BGB ein Mietmangel vorliegt, wenn die mietvertraglich geschuldete Gebrauchstauglichkeit von Mieträumen eingeschränkt ist. Dabei ist der vom Vermieter geschuldete vertragsgemäße Gebrauch und die Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit von der geschuldeten Beschaffenheit zu ermitteln. Wenn Mieter und Vermieter keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, muss der vertragsgemäße Zustand entsprechend den gesamten Umständen des Mietverhältnisses ermittelt werden. Erhebliche Beeinträchtigungen durch Lärm können einen Mietmangel darstellen. Allerdings folgt das KG nicht der Rechtsprechung des VIII. Senat des Bundesgerichtshof (BGH). Danach soll ein Mangel ausscheiden, wenn ein Vermieter eine Beeinträchtigung gemäß § 906 BGB mangels eigener Abwehrrechte als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss. Das KG wies darauf hin, dass § 906 BGB auf ein Mietverhältnis nicht anwendbar ist. Denn § 906 BGB regelt im Verhältnis benachbarter Grundstücke auftretende Konflikte und begründet Duldungspflichten benachbarter Grundstückseigentümer. Ein Mietmangel scheidet somit nicht aus, wenn ein Grundstückseigentümer eine Beeinträchtigung gemäß § 906 BGB als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen müsste, da § 906 BGB laut KG auf ein Mietverhältnis nicht anwendbar ist (KG, Urteil v. 17.09.20, Az. 8 U 1006/20).

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