Hundehaltung in der Wohnanlage? So können Sie mitentscheiden!
Ist eigentlich auch in Ihrer Wohnanlage im Zuge der Corona-Pandemie verstärkt der Wunsch nach der Anschaffung eines Hundes aufgekommen? Das kann durchaus zu Streitigkeiten führen, denn längst nicht alle Wohnungseigentümer sind Hundefreunde. Dennoch ist ein Verbot, Hunde zu halten durch einen mehrheitlichen Beschluss nicht umsetzbar. Vielleicht ist es aber für Sie und die anderen Eigentümer Ihrer Gemeinschaft ein gangbarer Weg, die Haltung eines Hundes unter einen Genehmigungsvorbehalt zu stellen. Dann können Sie über jeden Einzelfall abstimmen und diesen mehrheitlich erlauben oder eben nicht (AG Bonn, Urteil v. 10.01.19, Az. 27 C 956/18).
Beschluss: Hundehaltung nur mit Genehmigung
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft fasste im August 2018 auf ihrer Eigentümerversammlung den Beschluss, dass für die Haltung eines Hundes die Erlaubnis durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer erforderlich sein sollte. Die Haltung von Hunden war aber weiterhin grundsätzlich erlaubt. Mit dem Genehmigungsvorbehalt war eine Wohnungseigentümerin nicht einverstanden. Sie erhob daher Anfechtungsklage gegen den Beschluss.
Zustimmungsverweigerung nur aus sachlichem Grund
Nach Auffassung des Gerichts entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, die Hundehaltung von einem Genehmigungsbeschluss abhängig zu machen. Ein solcher Beschluss darf allerdings nicht zu einer Umgehung des Verbots der Tierhaltung führen. Dies ist hier auch nicht der Fall, denn die Hundehaltung wird ja nicht generell verboten. Außerdem lässt der Beschluss die Bestimmung, nach der die Tierhaltung grundsätzlich erlaubt ist, unberührt.
Die Unwirksamkeit des Beschlusses ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beschluss die Gründe für die Verweigerung der Zustimmung nicht regelt. Für das Gericht ist es klar, dass die Verweigerung der Zustimmung nur aus im Rahmen einer Interessensabwägung rechtfertigten Gründen zulässig ist. Es muss berücksichtigt werden, dass eine genaue Differenzierung bei der Beschlussfassung weder möglich noch sinnvoll ist, sondern erst nach Prüfung des Einzelfalls ausgesprochen werden kann. Es ist daher zulässig und entspricht auch dem Bestimmtheitserfordernis, wenn die Kriterien für die Zustimmungsverweigerung nicht im Einzelnen festgelegt werden.
Fazit: Die Hundehaltung in einer Wohnungseigentumsanlage, lässt sich durch einen gemeinschaftlichen Beschuss nicht generell verbieten. Sie können jedoch die Haltung eines Hundes von der Genehmigung durch die Gemeinschaft abhängig machen, diese wird durch einen gemeinschaftlichen Beschluss erteilt. Dann kann die Gemeinschaft in jedem Einzelfall der Hundehaltung gesondert prüfen, ob sachliche Gründe gegen seine Haltung sprechen. Sind Sie mit der Erteilung der Erlaubnis oder ihrer Versagung nicht einverstanden, sind Sie nicht schutzlos. Sie können gegen den Beschluss Anfechtungsklage erheben und das ausgesprochene Verbot oder die Genehmigung der Hundehaltung gerichtlich überprüfen lassen. Halten Sie dann aber unbedingt die einmonatige Anfechtungsfrist ein. Anderenfalls wird der Beschluss rechtskräftig und Sie können nichts mehr gegen ihn unternehmen.
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