Katzenhaltung in Mietwohnung zählt zum bestimmungsgemäßen Gebrauch
Die Haltung einer Katze in einer Mietwohnung stellt bestimmungsgemäßen Gebrauch dar. Die Nutzung des Balkons zu diesem Zweck entspricht eher artgerechter Haltung einer Katze als eine ausschließliche Haltung in der Mietwohnung. Das Anbringen eines Netzes, zum Schutz von Singvögeln vor der Katze, ist genehmigungsfrei, wenn die Verankerung und das Netz die Substanz des Hauses und die Fassade nicht beeinträchtigen. Dies entschied das Amtsgericht Tempelhof/Kreuzberg im September 2020.
Der Fall
Eine Mieterin hatte ihren Vermieter verklagt, ihr zu erlauben, am Balkon ihrer Mietwohnung im 2. OG ein Katzennetz anbringen zu dürfen. Der Vermieter lehnte dies ab. Allerdings hatten bereits andere Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters Netze angebracht.
Die Begründung des Gerichts
Das AG Tempelhof/Kreuzberg entschied, dass die Mieterin einen Anspruch gegen den Vermieter auf Anbringung eines Katzennetzes an ihrem Balkon gemäß § 535 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag hatte. Das Halten einer Katze in der Mietwohnung würde bestimmungsgemäßen Gebrauch darstellen. Auch das Anbringen eines Netzes, mit dem es der Katze ermöglicht würde, auf den Balkon der Mietwohnung zu gelangen, stellt genehmigungsfreien Gebrauch dar. Denn die Nutzung des Balkons würde eine artgerechte Haltung der Katze ermöglichen. Zwar war gemäß Nr. 7 i) der dem Mietvertrag beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters für bauliche Veränderungen erforderlich. Da das Netz jedoch unstreitig ohne Eingriff in die Substanz des Hauses montiert werden sollte und an weiteren Balkonen Netze vorhanden waren, läge bei Anbringung eines weiteren Netzes keine Beeinträchtigung vor. Somit handelte es sich nicht um eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung. Der Vermieter konnte sich nicht darauf berufen, dass bereits andere Mieter Netze ohne seine Zustimmung angebracht hatten. Denn der Vermieter hatte über einen längeren Zeitraum die Netze an den anderen Balkonen geduldet (AG Tempelhof/Kreuzberg, Urteil v. 24.09.20, Az. 18 C 336/19).
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