Keine Rückwirkung des Mietendeckels in Berlin
Das MietenWoG Bln ist weder auf eine Mieterhöhung, deren Wirkung vor dem Stichtag des 18.06.2019 eintritt, noch auf Mieterhöhungsverlangen vor diesem Stichtag anwendbar. Dies stellte das Landgericht Berlin im Juni 2020 klar.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung. Im Juni 2019 forderte der Vermieter den Mieter zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung um monatlich 90,31 € auf 721,45 € monatlich, mit Wirkung ab dem 01.09.2019 auf. Der Mieter war der Ansicht, dass die geforderte Mieterhöhung rechtswidrig war.
Die Entscheidung des Gerichts
Die 64. Kammer des LG Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters, dass das erst am 11.02.2020 in Kraft getretene Gesetz über den „Mietendeckel“ (MietenWoG Bln) der Mieterhöhung nicht entgegen stand. Die 67. Kammer des LG Berlin hatte dem Gesetz zunächst eine echte Rückwirkung attestiert (vgl. LG Berlin, Beschluss v. 12.03.20, Az. 67 S 274119). Eine solche echte Rückwirkung, so die 64. Kammer, hat aber der Berliner Landesgesetzgeber sicher nicht beabsichtigt. Vielmehr hatte der Landesgesetzgeber nur nach dem „Stichtag“ erklärten MieterhöhungsverIangen entgegen wirken wollen. Bereits erworbene Positionen sollten nicht entzogen werden (BGH, Urteil v. 29.04.20, Az. VIII ZR 355/18; LG Berlin, Hinweisbeschluss v. 25.06.20, Az. 64 S 95/20). Aus der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergibt sich, dass auch ein vor dem gesetzlich festgelegten Stichtag des 18.06.2019 erklärtes Mieterhöhungsbegehren nicht unter den zeitlichen Anwendungsbereich des MietenWoG Bln fällt (LG Berlin, Urteil v. 29.06.20, Az. 64 T 45/20).
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