Vermietete Ferienwohnung – Fernsehversorgung ist GEMA-pflichtig
Wenn Sie Ihre Eigentumswohnung als Ferienwohnung vermieten, werden Sie dort auch Musik- oder Fernsehprogramme anbieten. Das gehört heutzutage schließlich zum Standard. Denken Sie dann aber auch daran, dass Sie Gebühren an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) zahlen müssen. Das gilt zumindest dann, wenn Sie eine Ferienwohnung vermieten und diese über eine Verteileranlage mit Fernseh- oder Hörfunkprogrammen versorgen (BGH, Urteil v. 18.06.2020, Az. I ZR 171/19).
GEMA verklagte Vermieter von privaten Ferienwohnungen
Im konkreten Fall hatte die GEMA die Vermieter von acht Ferienwohnungen verklagt, deren Wohnungen mit Radioempfängern und Fernsehgeräten ausgestattet sind und werden im Internet auch so beworben werden. Über eine zentrale Verteilungsanlage werden die Hörfunk- und Fernsehprogramme an die Empfangsgeräte in den Wohnungen weitergeleitet.
Die GEMA forderte deswegen von den Vermietern Schadensersatz in Höhe von knapp 1.900 € wegen nicht gezahlter Gebühren für die Weitersendung bzw. öffentliche Wiedergabe von privaten Fernseh- und Hörfunkprogrammen an bereitgestellte Empfangsgeräte in Hotelzimmern und ähnlichen Einrichtungen. Dabei ging es um einen Zeitraum von 5 Jahren. Der Streit ging bis zum Bundesgerichtshof.
Fernsehen in der Ferienwohnung ist öffentliche Wiedergabe
Der BGH entschied zugunsten der GEMA. Die Vermieter mussten Schadenersatz wegen der nicht gezahlten. Gebühren zahlen. Anders als das bloße Aufstellen von Empfangsgeräten stellt die Weiterleitung von Fernseh- und Hörfunksendungen in die Ferienwohnungen nämlich eine öffentliche Wiedergabe dieser Sendungen dar. Öffentlich sei die Wiedergabe deshalb, weil die Programme einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten zugänglich gemacht würden. Jeder konnte die Ferienwohnungen im Internet finden und für einen Aufenthalt buchen. Damit stellte der BGH Ferienwohnungen in Sachen GEMA mit Hotels und Restaurants gleich.
Fazit: Wenn Sie eine Eigentumswohnung als Ferienwohnung vermieten und dort Fernseh- und Hörfunksendungen weiterleiten, müssen Sie GEMA-Gebühren zahlen. Vermieten Sie Ihre Eigentumswohnung aber dauerhaft, sieht das schon anders aus. Wenn dann in einer Wohnungseigentumsanlagen Fernseh- und Radioprogramme mit einer gemeinsamen Satellitenschüssel empfangen und über ein hauseigenes Kabelnetz an die einzelnen Wohnungen weitergesendet werden, handelt es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe (BGH, Urteil v. 17.09.2015, Az. I ZR 228/14). Selbst wenn die Anlage aus mehr als 300 Wohneinheiten besteht, bilden die Wohnungseigentümer eine geschlossene private Gruppe, welche die Programme für ihren eigenen Konsum intern weitersendet.
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