Doppelte Haushaltsführung: Absetzbare Kosten für Parkplatz und Inventar sind nicht gedeckelt
Wer erwerbsbedingt eine Zweitwohnung unterhalten muss, kann die Kosten bis 1.000 € pro Monat von der Steuer absetzen. Das Finanzgericht Saarland hat jetzt entschieden: Die Kosten für Einrichtungsgegenstände und für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz sind von dieser Deckelung nicht betroffen und können zusätzlich geltend gemacht werden (Urteil v. 01.10.2020, Az. 2 K 1251/17).
Ehepaar will Mehrkosten absetzen
Ein Ehepaar hatte eine Zweitwohnung angemietet, deren monatliche Miete bereits über 1.000 € pro Monat lag. Weil die steuerliche Obergrenze damit schon überschritten war, wollte das Finanzamt die Mehrkosten für Möblierung und Pkw-Stellplatz steuerlich nicht anerkennen. Dagegen richteten sich die Steuerpflichtigen mit ihrer Klage – und bekamen Recht.
FG folgt Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Das Finanzgericht Saarland stellte klar: Schon der Bundesfinanzhof habe in einem früheren Urteil entschieden, dass solche Mehrkosten zusätzlich anerkannt werden müssten (BFH, 04.04.2019, Az. VI R 18/17). Das Finanzamt habe daher die Anerkennung der Kosten nicht verweigern dürfen.
Fazit für Sie als Vermieter
Das Argument der steuerlichen Anerkennung kann auch für Sie nützlich sein, etwa wenn die Miete Ihrer Wohnung mitsamt Stellplatz die 1.000-€-Grenze überschreitet. Idealerweise weisen Sie die Stellplatzmiete im Mietvertrag separat aus oder Sie schließen einen Extra-Mietvertrag nur über den Stellplatz ab. Weisen Sie Mietinteressenten auf dessen steuerliche Absetzbarkeit oberhalb der 1.000-€-Grenze hin.
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