Betriebskosten: Mieter hat kein Recht auf Einsicht in Belege von Vertragspartnern des Vermieters
Für einen Mieter ergibt sich nicht aus § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB und auch nicht i.V.m. § 259 Abs. 1 BGB analog, ein Recht auf Einsicht in Belege, in welchen Arbeitgeberanteile und Gemeinkosten nachgewiesen werden sowie nicht in die Arbeitsverträge der bei den vom Vermieter beauftragten Firmen beschäftigten Personen. Dies stellte das Amtsgericht Dresden im März 2020 klar.
Die Klage eines Mieters auf Vorlage von Belegen wurde vom AG Dresden abgewiesen. Zwar war der Vermieter hinsichtlich der von ihm erstellten Betriebskostenabrechnungen dem Mieter eine Prüfung durch Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen zu ermöglichen. Aus diesem Grund war der Vermieter auch verpflichtet, wenn erforderlich, neben Rechnungen und Belegen auch Verträge des Vermieters mit Dritten vorzulegen. Die Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB umfasst jedoch nicht die Einsicht in Belege von Vertragspartnern des Vermieters mit Vierten.
Denn solche Verträge sind nicht Gegenstand der Abrechnung des Vermieters, sondern sind Teil der Abrechnung des Vertragspartners des Vermieters. Es ist einem Mieter lediglich erlaubt zu überprüfen, ob der Vermieter ihm in Rechnung gestellte Kosten korrekt auf den Mieter umgelegt hat. Welche Kosten den vom Vermieter beauftragten Unternehmen von anderer Seite in Rechnung gestellt werden, ist nicht relevant. Nur die bei seinem Vermieter angefallenen Kosten, können von einem Mieter geprüft werden (AG Dresden, Urteil v. 19.03.20, Az. 145 C 4301/19).
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