Abänderung eines bestandskräftigen Beschlusses? Das geht nur ausnahmsweise!
Werden auch in Ihrer Eigentümergemeinschaft Beschlüsse nicht immer unverzüglich umgesetzt? Oder ist es sogar schon vorgekommen, dass Sie ein Thema, über das in der vergangenen Eigentümerversammlung bereits beschlossen wurde, in der aktuellen Versammlung wieder zum Thema gemacht wird. Für Sie stellt sich dann vielleicht die Frage, ob Sie den bereits bestandskräftigen Beschluss der letzten Versammlung abändern können. Hierzu hat das AG Charlottenburg entschieden: Ein Anspruch auf Abänderung steht Ihnen nur ausnahmsweise zu. Nämlich, wenn sich etwa aus einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse Umstände ergeben, die die Beschlussdurchführung gegenüber dem klagenden Eigentümer als treuwidrig erscheinen lassen (Urteil v. 08.11.19, Az. 73 C 39/19).
Eigentümer beantragte Änderung eines Instandsetzungsbeschlusses
Im entschiedenen Fall hatten die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf ihrer Eigentümerversammlung im Jahr 2018 die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Kabelnetzes beschlossen. Die Umsetzung dieses Beschlusses erfolgte noch nicht.
In einer weiteren Eigentümerversammlung im Jahr 2019 beantragte ein Eigentümer erneut die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Kabelnetzes. Allerdings enthielt sein Beschlussantrag die Änderung, dass die neuen Leitungen in den Wohnungen jeweils im Balkonzimmer auf Putz erfolgen sollen. Dieser Beschluss wurde mehrheitlich abgelehnt. Der Eigentümer ging gegen diese Ablehnung mit der Anfechtungsklage vor.
Kein Anspruch auf Abänderung eines bestandskräftigen Beschlusses
Die Klage hatte keinen Erfolg, da über den Beschlussgegenstand bereits ein bestandskräftiger Beschluss aus dem Jahr 2018 vorliegt. Zum Schutz dieser Bestandskraft hat ein Wohnungseigentümer grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Umsetzung dieses Beschlusses unterbleibt oder der Beschluss abgeändert oder aufgehoben wird. Die Bestandskraft schließt den Einwand, der Beschluss habe nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen, aus.
Ein Anspruch auf Abänderung kann sich daher nur ausnahmsweise aus Treu und Glauben ergeben, wenn sich etwa aus einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse Umstände ergeben, die eine Beschlussdurchführung gegenüber dem klagenden Eigentümer als treuwidrig erscheinen lassen. Derartige Umstände hatte der klagende Eigentümer aber nicht vorgetragen.
Fazit: Einen bestandskräftigen Beschluss können Sie nicht einfach durch eine erneute Beschlussfassung aus der Welt schaffen – und zwar auch dann nicht, wenn er rechtswidrig ist. Zwar hat eine Eigentümergemeinschaft das Recht, einen bestehenden Beschluss durch einen so genannten Zeitbeschluss abzuändern oder aufzuheben. Das ist aber nur möglich, wenn der neue Beschluss schutzwürdige Belange eines Wohnungseigentümers aus Inhalt und Wirkung des Erstbeschlusses beachtet. Als einzelner Eigentümer können Sie die Abänderung eines bestandskräftigen Beschlusses dagegen grundsätzlich nicht beanspruchen.
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