Änderungsantrag: Auch für mechanische Versehen mit großer Wirkung möglich

Falls ein Steuerbescheid fehlerhaft ist – legen Sie dann Einspruch ein oder genügt ein Antrag auf schlichte Änderung? Bei Fehlern von großer Tragweite ist normalerweise ein Einspruch nötig. Aber nicht immer, wie ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen zeigt (04.08.2020, Az. 9 K 237/19).
Änderungsantrag ist weniger problematisch
Häufig lohnt sich ein Änderungsantrag statt eines Einspruchs. Offenbare Unrichtigkeiten (Zahlendreher, Schreibfehler etc.) lassen sich damit korrigieren, wenngleich der Steuerbescheid fristgerecht rechtskräftig wird. Ein Einspruch verhindert, dass er rechtskräftig wird. Das Finanzamt prüft noch einmal den gesamten Steuerbescheid. Es kann dabei auch zu einem Ergebnis kommen, das für den Steuerpflichtigen ungünstiger ausfällt als der beanstandete Bescheid. Möglich ist das sogar in Punkten, die im Einspruch gar nicht bemängelt wurden. Daher ist ein Änderungsantrag oft besser. Aber er ist nicht immer das richtige Mittel.
Änderungsantrag zur Gebäude-Abschreibung
Die Eigentümerin zweier Immobilien hatte in der Anlage V zur Steuererklärung 2016 Angaben gemacht, die nicht zusammenpassten. In Zeile 7 hatte sie angekreuzt, jeweils einen Teil beider Objekte ganz oder teilweise an Angehörige zu Wohnzwecken vermietet zu haben (anders als 2015, wo sie noch eine unentgeltliche Überlassung angegeben hatte). In Zeile 55 dagegen berücksichtigte sie aber, wie bisher, die Abschreibung der beiden Gebäude jeweils nur zu den Anteilen, die an Fremde vermietet waren. Mit einem Änderungsbescheid wollte sie diesen Fehler korrigieren und beiden Gebäude zu 100 % abschreiben. Aber das Finanzamt lehnte ab. Ein Änderungsantrag reiche hier nicht. Es hätte ein Einspruch sein müssen. Da der Bescheid zwischenzeitlich rechtskräftig geworden sei, sei er nicht mehr zu ändern. Dagegen erhob die Betroffen Klage – mit Erfolg.
Finanzgericht: Das war ein „mechanisches“ Versehen“
Ein Änderungsantrag sei hier ausreichend, stellte das angerufene Finanzgericht klar. Dem Finanzamt hätte auffallen müssen, dass die Angaben in Anlage V widersprüchlich seien. Es hätte die Abschreibung korrigieren müssen, die die Immobilien-Eigentümerin fälschlicherweise nur für je einen Teil der beiden Objekte geltend gemacht hatte.
Fazit: Gehen Sie in solchen Fällen lieber auf Nummer sicher. Legen Sie Einspruch ein, statt nur schlichte Änderung zu beantragen. Das Finanzamt muss Sie vorab informieren, falls das für Sie zu einer Verschlechterung führt. Dann können Sie den Einspruch immer noch zurückziehen.
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