Mietkosten von Rauchwarnmeldern sind keine umlagefähigen Betriebskosten

Dass die Mietkosten von Rauchwarnmeldern keine umlagefähigen Betriebskosten sind, stellte das Landgericht Düsseldorf im April 2020 per Urteil klar.
Der Fall
Ein Vermieter hatte in der letzten Betriebskostenabrechnung die Kosten für die Anmietung der Rauchwarnmelder auf seinen Mieter umgelegt. Da der Mieter sich weigerte die Nachforderung des Vermieters auszugleichen, reichte dieser Klage ein.
Die Entscheidung vor Gericht − Ohne Erfolg!
Das LG Düsseldorf entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Die Kosten für die Anschaffung von Rauchwarnmeldern treten an die Stelle eines Kaufs dieser Geräte. Es sind somit verdeckte Anschaffungskosten. Anschaffungskosten sind aber einmalige Kosten und damit keine Betriebskosten gemäß § 1 der Betriebskostenverordnung. Eine Vergleichbarkeit mit Mietkosten für Verbrauchszähler für Wasser ist nicht gegeben. Diese Kosten werden nämlich, da sie regelmäßig anfallen, als Betriebskosten anerkannt. Dies ist jedoch eine Ausnahmeregelung, da Verbrauchszähler eine längere Lebensdauer als Rauchwarnmelder haben. Der von Vermietern zu beachtende Wirtschaftlichkeitsgrundsatz steht zusätzlich der Umlagefähigkeit von Rauchwarnmeldern entgegen, da diese lediglich eine Lebensdauer von 10 Jahren haben. Als Vermieter können Sie somit die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern nicht an ihre Mieter weiterreichen (LG Düsseldorf, Urteil v. 06.04. 20, Az. 21 S 52/19).
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