Ihr Verwalter kann sein Amt jederzeit niederlegen!
Sicher ist Ihnen klar, dass Sie und die anderen Eigentümer Ihrer Gemeinschaft Ihren Verwalter abberufen können- seit der Reformierung des Wohnungseigentumsgesetzes ist dafür noch nicht einmal ein wichtiger Grund erforderlich. Doch wie sieht es eigentlich aus, wenn Ihr Verwalter sein Amt nicht mehr ausüben will? Hat auch er die Möglichkeit, sein Amt ohne Weiteres niederzulegen? Ja, das hat er – und zwar ohne besondere Voraussetzungen (LG Frankfurt/Main, Beschluss v. 31.08.2020, Az. 2-13 S 87/19).
Verwalter erklärte “Rücktritt” gegenüber einem Eigentümer
Im entschiedenen Fall hatte ein Wohnungseigentümer den Verwalter seiner Eigentümergemeinschaft auf Einberufung der Eigentümerversammlung verklagt. Auf dieser Eigentümerversammlung sollte der Verwalter abberufen werden.
Nach Erhebung der Klage erklärte der Verwalter gegenüber dem klagenden Eigentümer den “sofortigen Rücktritt aus der Verwalterstellung “. Das Gericht hatte nun zu klären, ob die Amtsstellung des Verwalters damit beendet war
Erklärung gegenüber einem Eigentümer war ausreichend
Da Gericht entschied: Der Verwalter hatte seine Amtsstellung wirksam beendet. Ein Verwalter kann sein Amt nämlich jederzeit niederlegen, ohne dass es dafür einer besonderen Voraussetzung bedarf. Die Niederlegung des Verwalteramts beendet nach Auffassung des Gerichts nicht nur die Amtsstellung, sondern ist auch als Kündigung des Verwaltervertrags zu verstehen.
Die Erklärung der Niederlegung gegenüber dem Wohnungseigentümer sah das Gericht als ausreichend an. Die Erklärung muss nicht gegenüber der Eigentümerversammlung erfolgen.
Fazit: Jetzt wissen Sie, dass Ihr Verwalter jederzeit berechtigt ist, sein Amt niederzulegen. Auf zwei Dinge müssen Sie und Ihr Verwalter bei der Amtsniederlegung aber achten. Zum einen darf die Niederlegung nicht zur Unzeit erfolgen. Entsteht Ihrer Gemeinschaft nämlich durch die plötzliche Niederlegung des Verwalteramts ein Schaden, weil niemand die Geschäfte weiter führt, macht sich der Verwalter schadenersatzpflichtig. Außerdem muss der Verwalter nach der aktuellen Rechtslage darauf achten, wem gegenüber er seine Amtsniederlegung erklärt. Gibt es einen Verwaltungsbeirat oder einen durch Beschluss zur Vertretung ermächtigten Eigentümer sind diese vertretungsberechtigt (§ 9b Absatz 2 WEG). Dann muss der Verwalter seine Amtsniederlegung gegenüber dem Beiratsvorsitzenden bzw. dem vertretungsberechtigten Eigentümer erklären. Gibt es weder einen Verwaltungsbeirat noch einen zur Vertretung berechtigten Eigentümer, erfolgt die Vertretung durch alle Wohnungseigentümer gemeinschaftlich. In diesem Fall ist es für eine rechtswirksame Amtsniederlegung erforderlich, diese an alle Wohnungseigentümer zu übermitteln.
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