Wasserschaden durch Kanalverengung – fehlt das Rückstauventil zahlt Ihre Gemeinschaft
Starke Regenfälle sind in den letzten Jahren immer häufiger – und mit ihnen auch die Gefahr einer Überschwemmung Ihres Kellers größer geworden. Doch was ist, wenn eine Überschwemmung des gemeinschaftlichen Kellers bei starkem Regenfall erfolgt, weil der Kanal infolge von Bauarbeiten verengt ist. Für Sie stellt sich dann die Frage, ob Sie Schadenersatz von dem Kanalbetreiber oder der Firma, die die Bauarbeiten vorgenommen hat, verlangen können. Hierzu hat der BGH kürzlich ein eindeutiges Urteil gefällt: Haben Sie kein Rückbauventil installiert, obwohl Sie durch die Satzung Ihrer Stadt oder Gemeinde dazu verpflichtet sind, steht Ihnen kein Schadenersatzanspruch zu (Urteil v. 19.11.2020, Az. III ZR 134/19).
Abwasserleitung wurde im Zuge von Bauarbeiten verengt
Im entschiedenen Fall ging es um ein Haus, das laut einer gemeindlichen Satzung bereits bei seiner Erbauung mit einer Rückstausicherung hätte ausgestattet worden sein müssen. Das war aber nicht erfolgt. Im Jahr 2014 beauftragte der örtliche Wasserverband eine Baufirma mit dem Bau eines Schmutzwasserkanals. Im Zuge der Arbeiten erfolgte eine provisorische Verengung der bestehenden Abwasserleitung.
Im Mai 2016 wurde der Keller des Hauses durch Starkregen überflutet. Die Eigentümerin des Hauses war der Ansicht, die Verengung des Kanals sei pflichtwidrig und habe den Rückstau produziert. Sie verklagte daher den Wasserverband und die Baufirma auf Schadensersatz.
Rückstauventil hätte Wasserschaden verhindert
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach dem BGH war der Wasserschaden dem Wasserverband und der Baufirma nicht zuzurechnen.
Hierbei war es unerheblich, ob die Verengung des bestehenden Kanals pflichtwidrig war oder nicht. Entscheidend war vielmehr, dass der Wasserschaden durch eine Rückstausicherung verhindert worden wäre und dass diese beim Bau des Hauses bereits Stand der Technik war. Außerdem habe die Eigentümerin damit rechnen müssen, dass Bauarbeiten am Kanal eines Tages zu einem gestörten Abwasserabfluss führen könnten. Das hätte Sie durch den Einbau des Rückbauventils verhindern können.
Fazit: Ein Rückstauventil, das dafür sorgt, dass das Wasser aus der Kanalisation auch bei starkem Regenfall nicht in Ihr Haus läuft, sollte eigentlich in jedem Haus vorhanden sein. Dennoch finden sich immer noch ältere Häuser, die ein solches Ventil nicht haben. Wenn Sie Eigentümer eines älteren Hauses sind, überprüfen Sie daher unbedingt, ob bei Ihrem Haus ein solches Rückstauventil vorhanden ist. Wenn nicht, sollten Sie unbedingt nachrüsten. Fehlt nämlich ein Rückstauventil, kann es teuer werden, wenn es zu einer Überschwemmung kommt. Einen Schadenersatz können Sie in diesem Fall nämlich selbst dann nicht verlangen, wenn die Überschwemmung pflichtwidrig durch einen Dritten verursacht worden ist. Übrigens kann das fehlende Rückbauventil Sie durchaus auch Ihren Versicherungsschutz kosten. Setzen Sie daher die Überprüfung des Vorhandenseins und ggf. auch den Einbau eines Rückbauventils besser auf die Liste der Tagesordnungspunkte Ihrer nächsten Eigentümerversammlung.
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