Einem Messie-Mieter zu kündigen ist nicht einfach
Wenn ein Mieter ein so genannter „Messie“ ist, stellt dies zunächst keinen Kündigungsgrund dar. Dies stellte das Landgericht Münster im September 2020 klar.
Der Fall
Ein Mieter und sein Vermieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung. Die Wohnung des Mieters enthielt unverhältnismäßig viel Papier, Textilien und Erinnerungsstücke. Ein Betreten der Küche und des Bades war kaum noch möglich. Deshalb befürchtete der Vermieter eine Gefährdung seiner Mieträume und rügte gegenüber dem Mieter die seiner Meinung nach zweckwidrige Nutzung der Mietwohnung. Da keine Besserung in Sicht war, kündigte der Vermieter den Mietvertrag fristlos, hilfsweise fristgerecht. Da der Mieter nicht auszog, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein. Ein vom zuständigen Gericht bestellter Sachverständiger stellte fest, dass keine Gefährdung der Bausubstanz, insbesondere nicht durch Schimmel, Pilze, Säuren, Chemikalien oder Schädlinge vorlag. Auch der Luftaustausch war trotz der eingelagerten Materialien ausreichend.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Münster entschied deshalb zu Gunsten des Mieters, dass die Kündigung unwirksam war, da kein Kündigungsgrund vorlag. Die Auffassung des Vermieters über den von einem Mieter zu haltenden Zustand einer Mietwohnung, war nach Ansicht des Gerichts kein Maßstab. Eine Beschädigung der Gebäudesubstanz wurde durch den Sachverständigen nicht festgestellt. Eine bloß abstrakte Gefahr für die Mieträume war als Kündigungsgrund nicht ausreichend. So lange Mieträume nicht gefährdet sind oder andere Hausbewohner belästigt werden, kann ein Mieter seine Wohnung gestalten, wie er möchte. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt nur dann vor, wenn der Mieter die Mieträume durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet. Eine Gefährdung der Mieträume liegt nur dann vor, wenn die Mieträume durch Sorgfaltspflichtverletzung des Mieters bereits geschädigt worden sind oder wenn das Risiko des Eintritts eines Schadens hoch ist. Eine übermäßige Ansammlung von Papier, Textilien und Erinnerungsstücken ist kein Kündigungsgrund, wenn die Mietwohnung nicht mit Schimmel oder Ungeziefer befallen ist, oder sonst beeinträchtigt wird. Die Durchführung von Reparaturarbeiten muss noch möglich sein (LG Münster, Urteil v. 16.09.20, Az. 1 S 53/20).
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